Entscheidung 15 Ns 22/12x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger in der Strafsache gegen Ercan K***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG, AZ 16 U 399/10a des Bezirksgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger in der Strafsache gegen Ercan K***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, AZ 16 U 399/10a des Bezirksgerichts Wels über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Aufenthalt des Angeklagten in Wien zur beruflichen Aus- und Fortbildung stellt für sich allein keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar.Der Aufenthalt des Angeklagten in Wien zur beruflichen Aus- und Fortbildung stellt für sich allein keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00022.12X.0412.000
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120412_OGH0002_0150NS00022_12X0000_000