Entscheidung 15 Ns 22/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen P***** P***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 54/18s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen P***** P***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 54/18s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlagen die ins Treffen geführten Lebensumstände des im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhaften Angeklagten (prekäre finanzielle Situation, körperliche Beschwerden) nicht durch. Angesichts seiner Verantwortung im Ermittlungsverfahren (zu ON 7: ON 5 S 5, 17; zu ON 3 in ON 15: ON 2 S 27 in ON 15) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Pe*****, der seinen Wohnsitz in Graz hat, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (vgl § 258 Abs 2 StPO). [1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlagen die ins Treffen geführten Lebensumstände des im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt wohnhaften Angeklagten (prekäre finanzielle Situation, körperliche Beschwerden) nicht durch. Angesichts seiner Verantwortung im Ermittlungsverfahren (zu ON 7: ON 5 S 5, 17; zu ON 3 in ON 15: ON 2 S 27 in ON 15) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des Zeugen Pe*****, der seinen Wohnsitz in Graz hat, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
[2] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00022.21K.0303.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210303_OGH0002_0150NS00022_21K0000_000