Entscheidung 15 Ns 23/12v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.04.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Tanja G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB, AZ 6 U 279/10y des Bezirksgerichts Mödling, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Tanja G***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB, AZ 6 U 279/10y des Bezirksgerichts Mödling, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Allein der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Bruck an der Mur stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach § 39 StPO dar, zumal die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugin Ilse Maria B***** in Wien wohnhaft ist.Allein der Wohnsitz der Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Bruck an der Mur stellt keinen wichtigen Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO dar, zumal die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugin Ilse Maria B***** in Wien wohnhaft ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00023.12V.0426.000
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20120426_OGH0002_0150NS00023_12V0000_000