Entscheidung 15 Ns 23/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Munktuya G***** und Bilguun K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung AZ 8 U 10/16w des Bezirksgerichts Hermagor über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Munktuya G***** und Bilguun K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung AZ 8 U 10/16w des Bezirksgerichts Hermagor über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Angeklagten kommt mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen keine Berechtigung zu. Der außerhalb des Sprengels des Tatorts gelegene Aufenthaltsort der Angeklagten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des § 39 StPO dar (RIS-Justiz RS0127777).Dem Antrag der Angeklagten kommt mit Blick auf das Erfordernis der strikten Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen keine Berechtigung zu. Der außerhalb des Sprengels des Tatorts gelegene Aufenthaltsort der Angeklagten stellt keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 39, StPO dar (RIS-Justiz RS0127777).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00023.18B.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180511_OGH0002_0150NS00023_18B0000_000