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Entscheidung 15 Ns 28/03×

Entscheidung 15 Ns 28/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns28/03

Entscheidungsdatum

08.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 123 Hv 87/03w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Genannten, das Oberlandesgericht Wien einschließlich dessen Präsidenten als befangen abzulehnen, nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung ist nicht zulässig.

Text

Gründe:

In einer von ihm selbst verfassten umfangreichen Eingabe an das Oberlandesgericht Wien (Jv 9983-30/03) erklärte Ing. Istvan H*****, diesen Gerichtshof zweiter Instanz und dessen Präsidenten abzulehnen.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen erschöpft sich jedoch in bloßen Verbalinjurien und substratloser Unterstellung strafbarer Handlungen. Solcherart werden keine konkreten Tatsachen angegeben, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E71892 15Ns28.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150NS00028.03.0108.000

Dokumentnummer

JJT_20040108_OGH0002_0150NS00028_0300000_000