Entscheidung 15 Ns 28/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 123 Hv 87/03w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Genannten, das Oberlandesgericht Wien einschließlich dessen Präsidenten als befangen abzulehnen, nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer in der Maßnahmensache des Ing. Istvan H***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 123 Hv 87/03w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Erklärung des Genannten, das Oberlandesgericht Wien einschließlich dessen Präsidenten als befangen abzulehnen, nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung ist nicht zulässig.
Text
Gründe:
In einer von ihm selbst verfassten umfangreichen Eingabe an das Oberlandesgericht Wien (Jv 9983-30/03) erklärte Ing. Istvan H*****, diesen Gerichtshof zweiter Instanz und dessen Präsidenten abzulehnen.
Rechtliche Beurteilung
Das Vorbringen erschöpft sich jedoch in bloßen Verbalinjurien und substratloser Unterstellung strafbarer Handlungen. Solcherart werden keine konkreten Tatsachen angegeben, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO).Das Vorbringen erschöpft sich jedoch in bloßen Verbalinjurien und substratloser Unterstellung strafbarer Handlungen. Solcherart werden keine konkreten Tatsachen angegeben, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E71892
15Ns28.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0150NS00028.03.0108.000
Dokumentnummer
JJT_20040108_OGH0002_0150NS00028_0300000_000