Entscheidung 15 Ns 29/18k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej C***** wegen § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. April 2018, AZ 15 Os 122/17f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Oberkontrollorin Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej C***** wegen Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 44/03t des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag des Verurteilten betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. April 2018, AZ 15 Os 122/17f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Andrzej C***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Juli 2003 des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (1./) sowie des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 (2./) schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.Andrzej C***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Eisenstadt vom 17. Juli 2003 des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (1./) sowie des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, (2./) schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 12. April 2018 wies der Oberste Gerichtshof einen Erneuerungsantrag des Genannten zurück (15 Os 122/17f).
Rechtliche Beurteilung
Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 4. Juni 2018 begehrte der Verurteilte inhaltlich ua eine neuerliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über seinen (nunmehr „verbesserten“ bzw „ergänzten“) Erneuerungsantrag.
Dieser Antrag war schon deshalb zurückzuweisen, weil ein entscheidungskausaler Irrtum des Obersten Gerichtshofs über tatsächliche Voraussetzungen der seinerzeitigen Zurückweisung des Erneuerungsantrags und damit ein Grund für eine der Sache nach angestrebte Reassumierung der Entscheidung vom 12. April 2018 nicht einmal behauptet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00029.18K.0627.000
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
JJT_20180627_OGH0002_0150NS00029_18K0000_000