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Entscheidung 15 Ns 3/07w×

Entscheidung 15 Ns 3/07w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns3/07w

Entscheidungsdatum

15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas T***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens nach Paragraph 129, KartG, AZ 245 Ur 211/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Gert L***** vom 5. Jänner 2007 betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, AZ 15 Ns 20/05t, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 21. April 2005, AZ 15 Ns 20/05t, wies der Oberste Gerichtshof die Anträge des Gert L***** auf „Befassung des Obersten Gerichtshofes, weil die Judikatur betreffend Befangenheitserklärung eines ganzen Gerichtes zwingend neu zu regeln sind", als unzulässig zurück.

Mit Eingabe vom 5. Jänner 2007, die sich umfassend mit verschiedenen

zivilgerichtlichen Verfahren auseinandersetzt, beantragte der

Genannte unter anderem die „Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme der

Verfahren ... und 15 Ns 20/05t oder jedweder andere Rechtsgrund der

den Wiedereinstieg in das Verfahren ... ermöglicht". Inhaltliche

Ausführungen, die das gegenständliche Verfahren betreffen, sind der Eingabe nicht zu entnehmen.

Der Antrag war mangels gesetzlicher Grundlage für das - im Übrigen auch nicht begründete - Begehren zurückzuweisen.

Anmerkung

E83450 15Ns3.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150NS00003.07W.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20070215_OGH0002_0150NS00003_07W0000_000