In einer mit 21.Februar 1996 datierten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten und dort am 23.Februar 1996 eingelangten Eingabe regt der Verurteilte an, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 362 Abs 1 StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen.In einer mit 21.Februar 1996 datierten, an den Obersten Gerichtshof gerichteten und dort am 23.Februar 1996 eingelangten Eingabe regt der Verurteilte an, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen.
Dieses Begehren war jedoch abzuweisen, weil gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO nur der Generalprokurator berechtigt ist, eine solche Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof zu begehren. Dieser hat aber nach Prüfung der Aktenlage und des ihm zur Kenntnis gebrachten Schriftsatzes des Einschreiters samt Beilagen in seiner Stellungnahme vom 11.März 1996, AZ Gn 137/96, keinen daraufhin gerichteten Antrag gestellt, vielmehr beantragt, "die Anregung einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Verurteilten ... gemäß § 362 Abs 3 StPO abzuweisen" (und die Eingabe dem Landesgericht Feldkirch zur Entscheidung über das gemäß § 353 Z 2 StPO als Wiederaufnahmeantrag im ordentlichen Verfahren anzusehende Begehren zu übermitteln).Dieses Begehren war jedoch abzuweisen, weil gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO nur der Generalprokurator berechtigt ist, eine solche Überprüfung der Akten durch den Obersten Gerichtshof zu begehren. Dieser hat aber nach Prüfung der Aktenlage und des ihm zur Kenntnis gebrachten Schriftsatzes des Einschreiters samt Beilagen in seiner Stellungnahme vom 11.März 1996, AZ Gn 137/96, keinen daraufhin gerichteten Antrag gestellt, vielmehr beantragt, "die Anregung einer außerordentlichen Wiederaufnahme des Verurteilten ... gemäß Paragraph 362, Absatz 3, StPO abzuweisen" (und die Eingabe dem Landesgericht Feldkirch zur Entscheidung über das gemäß Paragraph 353, Ziffer 2, StPO als Wiederaufnahmeantrag im ordentlichen Verfahren anzusehende Begehren zu übermitteln).
Auf außerordentliche Wiederaufnahme abzielende Anträge (bzw Anregungen) von Privaten sind nach dem Wortlaut des § 362 Abs 3 StPO zwar abzuweisen, entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie handelt es sich dabei aber um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung (vgl 15 Os 99/92, 15 Os 100, 103/92, 15 Os 139-142/92).Auf außerordentliche Wiederaufnahme abzielende Anträge (bzw Anregungen) von Privaten sind nach dem Wortlaut des Paragraph 362, Absatz 3, StPO zwar abzuweisen, entsprechend neuerer Prozeßrechtsterminologie handelt es sich dabei aber um eine Zurückweisung ohne meritorische Prüfung vergleiche 15 Os 99/92, 15 Os 100, 103/92, 15 Os 139-142/92).
Der in der bezeichneten Eingabe zudem enthaltene, auf § 353 Z 2 StPO gestützte Antrag des Verurteilten auf ordentliche Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens wird von dem hiefür gemäß § 357 Abs 1 StPO zuständigen Landesgericht Feldkirch einer geschäftsordnungsmäßigen Erledigung zuzuführen sein.Der in der bezeichneten Eingabe zudem enthaltene, auf Paragraph 353, Ziffer 2, StPO gestützte Antrag des Verurteilten auf ordentliche Wiederaufnahme des genannten Strafverfahrens wird von dem hiefür gemäß Paragraph 357, Absatz eins, StPO zuständigen Landesgericht Feldkirch einer geschäftsordnungsmäßigen Erledigung zuzuführen sein.