Entscheidung 15 Ns 31/18d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Medienstrafsache gegen Reinhard S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 7 Hv 35/18m des Landesgerichts Ried im Innkreis über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Medienstrafsache gegen Reinhard S***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 7 Hv 35/18m des Landesgerichts Ried im Innkreis über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dass der Kosten- und Zeitaufwand des Angeklagten im Fall der Delegierung „ungleich günstiger“ wäre, stellt keinen hinreichend wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar.Dass der Kosten- und Zeitaufwand des Angeklagten im Fall der Delegierung „ungleich günstiger“ wäre, stellt keinen hinreichend wichtigen Grund iSd Paragraph 39, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00031.18D.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180622_OGH0002_0150NS00031_18D0000_000