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Entscheidung 15 Ns 33/26k×

Entscheidung 15 Ns 33/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns33/26k

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * H* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 92 Hv 21/26w des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Der Wohnsitz des Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach dem Gesetz örtlich zuständigen Gerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0127777).

[2]              Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.

Textnummer

E147448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00033.26K.0511.000

Im RIS seit

15.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260511_OGH0002_0150NS00033_26K0000_000