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Entscheidung 15 Ns 34/26g×

Entscheidung 15 Ns 34/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns34/26g

Entscheidungsdatum

10.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * F* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen in dem zu AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen und zu AZ 32 U 89/26w des Bezirksgerichts Floridsdorf zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens ist das Bezirksgericht Floridsdorf zuständig.

Text

Gründe:

[1]         Mit beim Bezirksgericht Liezen eingebrachtem Strafantrag vom 17. April 2026 (ON 15 in AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen) legt die Staatsanwaltschaft Leoben * F* ein am 9. August 2025 begangenes, als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und ein am 1. März 2026 begangenes, als Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB beurteiltes Verhalten zur Last.

[2]         Am 21. April 2026 langte beim Bezirksgericht Floridsdorf ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien gegen F* wegen eines am 2. Mai 2025 in W* begangenen, Paragraphen 15, 127, StGB subsumierten Verhaltens ein (ON 5 in AZ 32 U 89/26w des Bezirksgerichts Floridsdorf). Mit „Beschluss“ vom 22. April 2026 (siehe aber RIS-Justiz RS0129801 [T2]) trat das Bezirksgericht Floridsdorf den Akt dem Bezirksgericht Liezen „zur Einbeziehung gem. Paragraph 37, StPO“ in das dort zu AZ 6 U 24/26x anhängige Verfahren ab (ON 1.4 in AZ 32 U 89/26w des Bezirksgerichts Floridsdorf).

[3]         Am 23. April 2026 veranlasste das Bezirksgericht Liezen (ohne zuvor seinerseits einen Verfahrensschritt gesetzt zu haben) die Übermittlung dieses Verfahrens „zuständigkeitshalber […] gemäß Paragraph 37, Absatz 2, StPO“ an das Bezirksgericht Floridsdorf. Begründend verwies es darauf, dass die „erste [dem Angeklagten] vorgeworfene Tathandlung“ am 2. Mai 2025 in W* begangen worden sei (ON 1.12 in AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen).

[4]         Am 27. April 2026 verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Liezen überdies gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO die Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (ON 1.13 in AZ 6 U 24/26x des Bezirksgerichts Liezen).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[5]         Nach Paragraph 37, Absatz 3, erster Halbsatz StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein (anderes) Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, die Verfahren zu verbinden. Das verbundene Verfahren kommt in Ermangelung eines vorrangigen Anknüpfungstatbestands vergleiche Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO) jenem Gericht zu, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist (Paragraph 37, Absatz 3, StPO).

[6]         Rechtswirksamkeit eines Strafantrags liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Bezirksgericht die Hauptverhandlung anordnet vergleiche Paragraph 450, StPO). Als „Anordnung der Hauptverhandlung“ ist nicht nur die (erstmalige) Ausschreibung derselben vergleiche Paragraph 221, Absatz eins, [iVm Paragraph 447 ], StPO), sondern jedes Treffen einer Verfügung oder Fassen eines Beschlusses anzusehen, welches das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen nicht infrage stellt (RIS-Justiz RS0132157; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7/1). Darunter fällt etwa auch die – hier von beiden beteiligten Gerichten verfügte – Übermittlung der Akten an das jeweils andere Gericht zwecks Verfahrensverbindung (RIS-Justiz RS0132157 [T1]).

[7]              Da das Bezirksgericht Floridsdorf eine solche Verfügung früher (nämlich am 22. April 2026) setzte, wurde der Strafantrag in dessen Verfahren zuerst rechtswirksam, weshalb – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dieses Gericht für die gebotene (RIS-Justiz RS0128876) gemeinsame Führung des Hauptverfahrens zuständig ist.

Textnummer

E147915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00034.26G.0610.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260610_OGH0002_0150NS00034_26G0000_000

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