Entscheidung 15 Ns 36/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * J*, AZ 8 BE 7/26b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des * J* auf Delegierung der Strafvollzugssache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * J*, AZ 8 BE 7/26b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des * J* auf Delegierung der Strafvollzugssache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Gründe:
[1] Mit sofort in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ 8 BE 7/26b-9, wurde * J* aus einer Freiheitsstrafe per 2. März 2026 bedingt entlassen, wobei unter einem Bewährungshilfe angeordnet und eine Weisung erteilt wurde. Der Genannte nahm unmittelbar nach der Entlassung seinen Wohnsitz in Wien (ON 9, 3, ON 11, ON 12).
[2] Er beantragt die Delegierung der Strafvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 179 Abs 1 StVG geht die Zuständigkeit, wenn einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden oder ein Bewährungshelfer bestellt wird und der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts nimmt, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung auf dieses Landesgericht über. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses maßgeblich.Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG geht die Zuständigkeit, wenn einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden oder ein Bewährungshelfer bestellt wird und der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts nimmt, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung auf dieses Landesgericht über. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses maßgeblich.
[4] Wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entlassung liegt, womit der gewöhnliche Aufenthalt zwangsläufig stets jener des Vollzugsgerichts wäre, ist analog davon auszugehen, dass dieser Zuständigkeitswechsel auch bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland unmittelbar nach bedingter Entlassung eintritt. Eine Delegierung (§ 17 Abs 3 StVG; § 39 StPO) kommt nur bei späterem Wechsel des Aufenthalts in Betracht (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T3]).Wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entlassung liegt, womit der gewöhnliche Aufenthalt zwangsläufig stets jener des Vollzugsgerichts wäre, ist analog davon auszugehen, dass dieser Zuständigkeitswechsel auch bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland unmittelbar nach bedingter Entlassung eintritt. Eine Delegierung (Paragraph 17, Absatz 3, StVG; Paragraph 39, StPO) kommt nur bei späterem Wechsel des Aufenthalts in Betracht (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00036.26A.0515.001
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260515_OGH0002_0150NS00036_26A0000_001
Rechtssätze aus dieser Entscheidung