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Entscheidung 15 Ns 36/26a×

Entscheidung 15 Ns 36/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns36/26a

Entscheidungsdatum

15.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafvollzugssache des * J*, AZ 8 BE 7/26b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des * J* auf Delegierung der Strafvollzugssache nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Text

Gründe:

[1]              Mit sofort in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Februar 2026, GZ 8 BE 7/26b-9, wurde * J* aus einer Freiheitsstrafe per 2. März 2026 bedingt entlassen, wobei unter einem Bewährungshilfe angeordnet und eine Weisung erteilt wurde. Der Genannte nahm unmittelbar nach der Entlassung seinen Wohnsitz in Wien (ON 9, 3, ON 11, ON 12).

[2]        Er beantragt die Delegierung der Strafvollzugssache an das Landesgericht für Strafsachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

[3]        Gemäß Paragraph 179, Absatz eins, StVG geht die Zuständigkeit, wenn einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt werden oder ein Bewährungshelfer bestellt wird und der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts nimmt, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung auf dieses Landesgericht über. Grundsätzlich ist daher der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses maßgeblich.

[4]        Wenn dieser Zeitpunkt vor der tatsächlichen Entlassung liegt, womit der gewöhnliche Aufenthalt zwangsläufig stets jener des Vollzugsgerichts wäre, ist analog davon auszugehen, dass dieser Zuständigkeitswechsel auch bei Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland unmittelbar nach bedingter Entlassung eintritt. Eine Delegierung (Paragraph 17, Absatz 3, StVG; Paragraph 39, StPO) kommt nur bei späterem Wechsel des Aufenthalts in Betracht (RIS-Justiz RS0088481 [T2, T3]).

Textnummer

E147678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00036.26A.0515.001

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260515_OGH0002_0150NS00036_26A0000_001

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