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Entscheidung 15 Ns 37/09y×

Entscheidung 15 Ns 37/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns37/09y

Entscheidungsdatum

24.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Strafsache gegen Constantin S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen im negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Linz (AZ 12 Hv 57/09i) und dem Landesgericht für Strafsachen Graz (AZ 7 Hv 61/09s) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Strafverfahren steht dem Landesgericht Linz zu.

Text

Gründe:

Mit Strafantrag vom 17. Dezember 2008 legt die Staatsanwaltschaft Linz Constantin S*****, Florin G***** und Pamela C***** das jeweils im Oktober 2008 begangene Verbrechen des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 148, erster Fall StGB und das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB zur Last (ON 3). Am 22. Dezember 2008 erging, dem weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, der Beschluss des Landesgerichts Linz gemäß Paragraph 427, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 197, Absatz eins, StPO bei gleichzeitiger Ausschreibung der Angeklagten zur Aufenthaltsermittlung im Inland (ON 1 S 3).

Am 20. März 2009 trat das Landesgericht für Strafsachen Graz ein weiteres Verfahren gegen Florin G***** sowie den am 30. Mai 1988 geborenen, sohin zu den fraglichen Tatzeiten im Jahr 2008 jungen Erwachsenen Ioan T***** (dessen gewöhnlicher Aufenthalt gleichfalls unbekannt ist) zur Einbeziehung an das Landesgericht Linz ab. Dem in diesem Verfahren erhobenen Strafantrag vom 13. Februar 2009 (ON 5 in ON 14) liegt gleichfalls das Verbrechen des gewerbsmäßigen Betrugs zu Grunde, wobei jene Straftaten im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz verübt worden sein sollen.

Das Landesgericht Linz bezog dieses Verfahren ein (ON 1 S 6) und beschloss unter einem - nach Widerruf der obgenannten Aufenthaltsermittlung - die Abtretung des gesamten Verfahrens an das Landesgericht für Strafsachen Graz (ON 1 S 7).

Auch das Landesgericht für Strafsachen Graz erachtete sich mit Beschluss vom 26. April 2009 (ON 1 S 10) für unzuständig, worauf das Landesgericht Linz den Akt nunmehr dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (Paragraph 37, Absatz eins, StPO), wobei unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig ist. Im Falle mehrerer Straftaten kommt die Zuständigkeit jenem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, es sei denn, für das Ermittlungsverfahren wäre eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig gewesen, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll (Paragraph 37, Absatz 2, StPO). Eine Sonderzuständigkeit iSd Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO, wie vom Landesgericht Linz ins Treffen geführt, liegt nicht vor, weil Paragraph 46 a, Absatz eins, JGG in Betreff wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangener Taten lediglich die (funktionelle) Zuständigkeit des die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichts verfügt, die örtliche Zuständigkeit - anders als Paragraph 29, JGG - jedoch nicht verändert.

Weil die Staatsanwaltschaft Linz für das Ermittlungsverfahren zuständig war, die mit Strafantrag vom 17. Dezember 2008 inkriminierten Straftaten im Sprengel des Landesgerichts Linz stattgefunden haben, ändert daran auch die Tatsache nichts, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz auch zeitlich frühere Straftaten (begangen im Mai 2008) umfasst.

Das Landesgericht Linz hat daher durch den für Jugendstrafsachen und Strafsachen gegen junge Erwachsene zuständigen Einzelrichter das Strafverfahren weiterzuführen.

Anmerkung

E91260 15Ns37.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150NS00037.09Y.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090624_OGH0002_0150NS00037_09Y0000_000