Entscheidung 15 Ns 37/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 14 U 225/20w des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 14 U 225/20w des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der (nunmehrige) Wohnort des Angeklagten außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine Delegierung, zumal Vernehmungen von Zeugen aus dem Bereich Wien erforderlich sein könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00037.22T.0531.000
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220531_OGH0002_0150NS00037_22T0000_000