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Entscheidung 15 Ns 37/22t×

Entscheidung 15 Ns 37/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns37/22t

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 14 U 225/20w des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Der (nunmehrige) Wohnort des Angeklagten außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine Delegierung, zumal Vernehmungen von Zeugen aus dem Bereich Wien erforderlich sein könnten.

Textnummer

E135329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00037.22T.0531.000

Im RIS seit

21.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220531_OGH0002_0150NS00037_22T0000_000