Entscheidung 15 Ns 39/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen A***** J*****, AZ 3 U 52/20w des Bezirksgerichts Graz-West über Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen A***** J*****, AZ 3 U 52/20w des Bezirksgerichts Graz-West über Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick darauf, dass drei in Graz und Leibniz ansässige Zeugen zu vernehmen sind, stellen Probleme bei der Vorführung des Angeklagten bzw bei Durchführung einer Videokonferenz keinen wichtigen Grund iSd § 39 StPO dar.Im Hinblick darauf, dass drei in Graz und Leibniz ansässige Zeugen zu vernehmen sind, stellen Probleme bei der Vorführung des Angeklagten bzw bei Durchführung einer Videokonferenz keinen wichtigen Grund iSd Paragraph 39, StPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00039.21K.0504.000
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210504_OGH0002_0150NS00039_21K0000_000