Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Ns 41/05f×

Entscheidung 15 Ns 41/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns41/05f

Entscheidungsdatum

02.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juni 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über den (im Wiederaufnahmsverfahren gestellten) Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** vom 5. April 2005 auf Delegierung an ein „nicht involviertes Gericht", in eventu an das Oberlandesgericht Linz, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** beantragte in dem auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zum AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck zielenden Verfahren am 5. April 2005 (neuerlich) unter anderem die Delegierung des Verfahrens an ein „nicht involviertes Gericht", in eventu an das Oberlandesgericht Linz.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19. April 2005, AZ 6 Bs 504/04 (GZ 28 Hv 109/99-2688) wurde der Beschwerde des Wiederaufnahmswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 2004, GZ 28 Hv 109/99-2680, womit der Antrag des Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, keine Folge gegeben. Im Rahmen der gemäß Paragraph 590, Absatz 2, Geo erfolgten Stellungnahmen sprachen sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das Oberlandesgericht Innsbruck gegen die Delegierung aus, weil diese auf Grund der abschließenden Entscheidung über die Wiederaufnahme durch das Oberlandesgericht nicht mehr möglich sei.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die zwischenzeitig rechtskräftige Beendigung des Wiederaufnahmsverfahrens war der Delegierungsantrag wegen res iudicata zurückzuweisen.

Anmerkung

E77473 15Ns41.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150NS00041.05F.0602.000

Dokumentnummer

JJT_20050602_OGH0002_0150NS00041_05F0000_000