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Entscheidung 15 Ns 41/24h×

Entscheidung 15 Ns 41/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns41/24h

Entscheidungsdatum

13.06.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Jugendstrafsache gegen * Q* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 5/24a des Bezirksgerichts Meidling über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Beschuldigten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO ersichtlich.

Textnummer

E141669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00041.24H.0613.000

Im RIS seit

20.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2024

Dokumentnummer

JJT_20240613_OGH0002_0150NS00041_24H0000_000