Entscheidung 15 Ns 41/24h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Jugendstrafsache gegen * Q* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 5/24a des Bezirksgerichts Meidling über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Jugendstrafsache gegen * Q* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 11 U 5/24a des Bezirksgerichts Meidling über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Beschuldigten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO ersichtlich. [1] Mit Blick auf den unbekannten Aufenthalt des Beschuldigten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO ersichtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00041.24H.0613.000
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2024
Dokumentnummer
JJT_20240613_OGH0002_0150NS00041_24H0000_000