Im vorliegenden Zuständigkeitsstreit (§ 64 Abs 1 StPO), zu dessen Klärung der Oberste Gerichtshof bestimmt ist, steht die Führung des Maßnahmenvollzugsverfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu:Im vorliegenden Zuständigkeitsstreit (Paragraph 64, Absatz eins, StPO), zu dessen Klärung der Oberste Gerichtshof bestimmt ist, steht die Führung des Maßnahmenvollzugsverfahrens dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu:
Werden einem Verurteilten (Betroffenen) im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz, der nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht nach § 179 Abs 1 StVG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über. Maßgebend für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, wogegen ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht mehr berührt und nur gemäß §§ 62, 63 StPO berücksichtigt werden kann (SSt 58/84; RZ 1981/10). Aus der Formulierung des § 179 Abs 1 StVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung nur den Fall vor Augen hatte, in dem die Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen erst nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung eintritt, stellt sie doch auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen zu diesem Zeitpunkt ab. Nicht vom Wortlaut des § 179 Abs 1 StVG umfasst sind somit jene Fälle, in denen die Rechtskraft des bedingten Entlassungsbeschlusses bereits vor der tatsächlichen Entlassung eintritt. In jenen hat der Verurteilte (Betroffene) seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwangsläufig am Ort des Maßnahmenvollzuges, sodass jedenfalls die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes weiterhin gegeben wäre.Werden einem Verurteilten (Betroffenen) im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung Weisungen erteilt oder ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz, der nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht nach Paragraph 179, Absatz eins, StVG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit im Zusammenhang stehenden Anordnungen die weitere Zuständigkeit auf diesen Gerichtshof über. Maßgebend für den Übergang der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen, wogegen ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht mehr berührt und nur gemäß Paragraphen 62, 63, StPO berücksichtigt werden kann (SSt 58/84; RZ 1981/10). Aus der Formulierung des Paragraph 179, Absatz eins, StVG ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung nur den Fall vor Augen hatte, in dem die Rechtskraft des Beschlusses über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen erst nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entlassung eintritt, stellt sie doch auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Entlassenen zu diesem Zeitpunkt ab. Nicht vom Wortlaut des Paragraph 179, Absatz eins, StVG umfasst sind somit jene Fälle, in denen die Rechtskraft des bedingten Entlassungsbeschlusses bereits vor der tatsächlichen Entlassung eintritt. In jenen hat der Verurteilte (Betroffene) seinen gewöhnlichen Aufenthalt zwangsläufig am Ort des Maßnahmenvollzuges, sodass jedenfalls die Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes weiterhin gegeben wäre.
Weil das Gesetz für diese vom Gesetzgeber nicht bedachten Fälle gemessen am Zweck der Regelung, nämlich der Wiederherstellung der räumlichen Nähe zwischen Vollzugsgericht und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des bedingt Entlassenen, unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht, liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die per analogiam zu schließen ist (vgl Markel WK-StPO § 1 Rz 35). Die Rechtsfolge des Zuständigkeitswechsels ist somit durch analoge Anwendung des § 179 Abs 1 StVG auch auf den nicht vom Wortlaut umfassten Fall des tatsächlichen Wechsels des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des bedingt Entlassenen unmittelbar nach erfolgter Entlassung bei bereits vorliegender Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auszudehnen. Erfolgt jedoch der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht unmittelbar nach der bedingten Entlassung, sondern erst später, kann nur eine Delegierung nach §§ 62, 63 StPO eine Zuständigkeitsänderung bewirken (vgl erneut SSt 58/84).Weil das Gesetz für diese vom Gesetzgeber nicht bedachten Fälle gemessen am Zweck der Regelung, nämlich der Wiederherstellung der räumlichen Nähe zwischen Vollzugsgericht und Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt des bedingt Entlassenen, unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht, liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die per analogiam zu schließen ist vergleiche Markel WK-StPO Paragraph eins, Rz 35). Die Rechtsfolge des Zuständigkeitswechsels ist somit durch analoge Anwendung des Paragraph 179, Absatz eins, StVG auch auf den nicht vom Wortlaut umfassten Fall des tatsächlichen Wechsels des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des bedingt Entlassenen unmittelbar nach erfolgter Entlassung bei bereits vorliegender Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen auszudehnen. Erfolgt jedoch der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht unmittelbar nach der bedingten Entlassung, sondern erst später, kann nur eine Delegierung nach Paragraphen 62, 63, StPO eine Zuständigkeitsänderung bewirken vergleiche erneut SSt 58/84).
Abzustellen ist jedenfalls nur auf den tatsächlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, während es - der Ansicht des Oberlandesgerichts Wien zuwider - nicht darauf ankommt, welchen Wohnsitz der Entlassene laut Weisung nehmen sollte. Im gegebenen Fall erwuchsen der Beschluss über die bedingte Entlassung und die damit verbundenen Weisungen sowie der Beschluss über die Abänderung der Weisungen vor der tatsächlichen Entlassung des Betroffenen aus der vorbeugenden Maßnahme in Rechtskraft. Nach der Aktenlage ist schon aufgrund der unmittelbar nach der Entlassung erfolgten polizeilichen Meldung in Wien und erst rund ein halbes Jahr späteren Registrierung in Asten davon auszugehen, dass der Betroffene zunächst in Wien Wohnsitz nahm und erst in weiterer Folge nach Asten übersiedelte, zumal auch aus den Angaben der befragten Auskunftspersonen keine gegenteiligen Schlüsse abzuleiten sind.
Aus diesem Grund ging die Zuständigkeit zur Führung des Maßnahmenvollzugsverfahrens - mangels unverzüglicher Wohnsitznahme in Asten nach der bedingten Entlassung - nicht auf das Landesgericht Steyr über.
Weil der Betroffene jedoch seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Steyr hat und das dortige Landesgericht daher in der Lage ist, das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weiterzuführen als ein anderer Gerichtshof, liegen wichtige Gründe iSd § 62 StPO vor, das Verfahren dem Landesgerichts für Strafsachen Wien abzunehmen und dem Landesgericht Steyr zuzuweisen, sodass der Oberste Gerichtshof von Amts wegen von dem ihm nach § 63 Abs 1 StPO zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat (vgl SSt 29/5).Weil der Betroffene jedoch seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesgerichts Steyr hat und das dortige Landesgericht daher in der Lage ist, das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand weiterzuführen als ein anderer Gerichtshof, liegen wichtige Gründe iSd Paragraph 62, StPO vor, das Verfahren dem Landesgerichts für Strafsachen Wien abzunehmen und dem Landesgericht Steyr zuzuweisen, sodass der Oberste Gerichtshof von Amts wegen von dem ihm nach Paragraph 63, Absatz eins, StPO zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat vergleiche SSt 29/5).