Entscheidung 15 Ns 46/23t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 7 Hv 98/22g des Landesgerichts Ried im Innkreis, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 7 Hv 98/22g des Landesgerichts Ried im Innkreis, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Ried im Innkreis verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Am 4. Mai 2023 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor. [1] Am 4. Mai 2023 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach § 334 Abs 2 StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Ried im Innkreis zu verweisen. [2] Nach Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts Ried im Innkreis zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150NS00046.23T.0606.000
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
JJT_20230606_OGH0002_0150NS00046_23T0000_000