Entscheidung 15 Ns 48/12w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Albin O***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 083 Hv 114/12k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Albin O***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB, AZ 083 Hv 114/12k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In Hinblick auf die Wohnorte der zu vernehmenden Zeugen in Wien und Gänserndorf sowie auf das Alter des Opfers von 97 Jahren sind wichtige Gründe für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO nicht anzunehmen.In Hinblick auf die Wohnorte der zu vernehmenden Zeugen in Wien und Gänserndorf sowie auf das Alter des Opfers von 97 Jahren sind wichtige Gründe für eine Delegierung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00048.12W.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120827_OGH0002_0150NS00048_12W0000_000