Entscheidung 15 Ns 49/12t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.08.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 12/11b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Werner D***** wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 12/11b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem neuerlichen Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an ein „unbefangenes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck“ kommt keine Berechtigung zu, weil diesem keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO zu entnehmen sind.Dem neuerlichen Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an ein „unbefangenes Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck“ kommt keine Berechtigung zu, weil diesem keine wichtigen Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO zu entnehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00049.12T.0824.000
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012
Dokumentnummer
JJT_20120824_OGH0002_0150NS00049_12T0000_000