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Entscheidung 15 Ns 5/91×

Entscheidung 15 Ns 5/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns5/91

Entscheidungsdatum

04.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof.Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 a römisch fünf r 6802/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den "Antrag des Verurteilten auf Ergänzung des Spruches des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5, wurde die von Gerhard S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 1987, GZ 7 a römisch fünf r 6802/87-47, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Verurteilte begehrt nunmehr, den "Urteilsspruch" des Obersten Gerichtshofes dahin zu ergänzen, "welches Gesetz angewendet werden sollte".

Dieser Antrag war abzuweisen, weil ein derartiger Ausspruch in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 285, d, 288 StPO); soweit der Antragsteller der Sache nach auf eine Gesetzesänderung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 605, abstellt, übersieht er die Bestimmung des Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, leg.cit., wonach die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen in jenen Strafsachen nicht anzuwenden sind, in denen das Urteil erster Instanz vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist.

Anmerkung

E25595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150NS00005.91.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19910404_OGH0002_0150NS00005_9100000_000