Entscheidung 15 Ns 5/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.04.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon.Prof.Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 sowie § 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 a Vr 6802/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den "Antrag des Verurteilten auf Ergänzung des Spruches des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5", in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußHon.Prof.Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 a römisch fünf r 6802/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den "Antrag des Verurteilten auf Ergänzung des Spruches des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5, wurde die von Gerhard S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 1987, GZ 7 a Vr 6802/87-47, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.Mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. März 1988, GZ 15 Os 42/88-5, wurde die von Gerhard S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Oktober 1987, GZ 7 a römisch fünf r 6802/87-47, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Der Verurteilte begehrt nunmehr, den "Urteilsspruch" des Obersten Gerichtshofes dahin zu ergänzen, "welches Gesetz angewendet werden sollte".
Dieser Antrag war abzuweisen, weil ein derartiger Ausspruch in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 285 d, 288 StPO); soweit der Antragsteller der Sache nach auf eine Gesetzesänderung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl Nr. 605, abstellt, übersieht er die Bestimmung des Art XX Abs 1 leg.cit., wonach die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen in jenen Strafsachen nicht anzuwenden sind, in denen das Urteil erster Instanz vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist.Dieser Antrag war abzuweisen, weil ein derartiger Ausspruch in der Strafprozeßordnung nicht vorgesehen ist vergleiche Paragraphen 285, d, 288 StPO); soweit der Antragsteller der Sache nach auf eine Gesetzesänderung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 605, abstellt, übersieht er die Bestimmung des Artikel römisch zwanzig, Absatz eins, leg.cit., wonach die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen in jenen Strafsachen nicht anzuwenden sind, in denen das Urteil erster Instanz vor ihrem Inkrafttreten gefällt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0150NS00005.91.0404.000
Dokumentnummer
JJT_19910404_OGH0002_0150NS00005_9100000_000