Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Ns 50/18y×

Entscheidung 15 Ns 50/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns50/18y

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Patrick J*****, AZ 8 BE 180/17a des Landesgerichts Klagenfurt, über den Kompetenzkonflikt zwischen diesem Gericht und dem Landesgericht Salzburg nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesgericht Klagenfurt zuständig.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 3. Oktober 2017, GZ 8 BE 180/17a-3, wurde Patrick J***** mit Wirksamkeit zum 12. Dezember 2017 aus einer in der Justizanstalt Klagenfurt verbüßten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen.

Mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung [Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 1]) vom 10. August 2018 (ON 18) überwies das Landesgericht Klagenfurt die Sache unter Hinweis auf den nunmehrigen Wohnsitz des Verurteilten in ***** gemäß „§ 179 Absatz eins, StVG (analog)“ dem Landesgericht Salzburg.

Mit Verfügung vom 23. August 2018 (ON 19) legte dieses – weil es sich für unzuständig hielt – die Akten gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 3, 180, Absatz eins, StVG dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (soweit hier von Relevanz) ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über. Ein späterer (allenfalls auch mehrmaliger) Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts bewirkt keine Kompetenzveränderung mehr, sondern kann nur gemäß Paragraph 39, StPO berücksichtigt werden (Paragraph 179, Absatz eins, StVG; 11 Ns 75/17v; Pieber in WK2 StVG Paragraph 179, Rz 1, 3 ff mwN).

Aus der Aktenlage ist eine unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung erfolgte Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichts Salzburg nicht abzuleiten. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 179, Absatz eins, StVG kam es daher nicht.

Die Führung der Strafvollzugssache kommt somit – ungeachtet des nunmehr offenbar im Sprengel des Landesgerichts Salzburg gelegenen Wohnsitzes des Verurteilten und der Möglichkeit einer Delegierung gemäß Paragraph 39, StPO in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 3, 180, Absatz eins, StVG – weiterhin dem Landesgericht Klagenfurt zu.

Textnummer

E122976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00050.18Y.0926.000

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20180926_OGH0002_0150NS00050_18Y0000_000