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Entscheidung 15 Ns 52/26d×

Entscheidung 15 Ns 52/26d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns52/26d

Entscheidungsdatum

30.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juli 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 3 Hv 14/26z des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anträge der Angeklagten * S*, * K* und Dr. * D* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Ein wichtiger Grund, aus dem gemäß Paragraph 39, Absatz eins, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird in den Anträgen nicht dargetan. Darin angestellte Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RIS-Justiz RS0059503 und RS0097037).

Textnummer

E148343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00052.26D.0730.001

Im RIS seit

04.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260730_OGH0002_0150NS00052_26D0000_001

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