Gründe:
[1] Mit beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i eingebrachtem Strafantrag vom 18. Mai 2026 (ON 6) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB beurteilte Taten zur Last, die sie am 19. November 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck begangen haben soll. Mit beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i eingebrachtem Strafantrag vom 18. Mai 2026 (ON 6) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck * K* als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB beurteilte Taten zur Last, die sie am 19. November 2025 im Sprengel des Bezirksgerichts Innsbruck begangen haben soll.
[2] Mit ebenfalls beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 196/26t eingebrachtem Strafantrag vom 2. Juni 2026 (ON 11 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck derselben Angeklagten ein „in Innsbruck und an anderen Orten im Zeitraum 1. Februar 2017 bis 29. Mai 2026“ gesetztes, als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last und beantragte die Einbeziehung in das „offene Strafverfahren zu 8 U 180/26i des Bezirksgerichtes Innsbruck“ (ON 1.6 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt). Mit ebenfalls beim Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 196/26t eingebrachtem Strafantrag vom 2. Juni 2026 (ON 11 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck derselben Angeklagten ein „in Innsbruck und an anderen Orten im Zeitraum 1. Februar 2017 bis 29. Mai 2026“ gesetztes, als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB beurteiltes Verhalten zur Last und beantragte die Einbeziehung in das „offene Strafverfahren zu 8 U 180/26i des Bezirksgerichtes Innsbruck“ (ON 1.6 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt).
[3] Ohne die begehrte Einbeziehung in das genannte Verfahren – in welchem bis dato weder die Hauptverhandlung anberaumt wurde (vgl § 455 Abs 1 iVm § 221 Abs 1 StPO) noch sonstige Verfügungen getroffen oder Beschlüsse gefasst wurden – vorzunehmen, ordnete das Bezirksgericht Innsbruck mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung; vgl RIS-Justiz RS0129801 [T2]; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 8) vom 5. Juni 2026 die Überweisung seines Verfahrens AZ 8 U 196/26t an das Bezirksgericht Klagenfurt an, weil sich der Wohnsitz der Angeklagten zu Beginn des inkriminierten Tatzeitraums in Klagenfurt befunden habe (ON 1.8 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt). Ohne die begehrte Einbeziehung in das genannte Verfahren – in welchem bis dato weder die Hauptverhandlung anberaumt wurde vergleiche Paragraph 455, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz eins, StPO) noch sonstige Verfügungen getroffen oder Beschlüsse gefasst wurden – vorzunehmen, ordnete das Bezirksgericht Innsbruck mit „Beschluss“ (richtig: Verfügung; vergleiche RIS-Justiz RS0129801 [T2]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 8) vom 5. Juni 2026 die Überweisung seines Verfahrens AZ 8 U 196/26t an das Bezirksgericht Klagenfurt an, weil sich der Wohnsitz der Angeklagten zu Beginn des inkriminierten Tatzeitraums in Klagenfurt befunden habe (ON 1.8 in AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt).
[4] Das Bezirksgericht Klagenfurt verwies darauf, dass die Angeklagte zu Anfang des Tatzeitraums für lediglich zehn Tage in einem Therapiezentrum für eine stationäre Therapie in Klagenfurt gemeldet, ansonsten jedoch immer in Tirol aufhältig gewesen sei, wobei dieser kurze Therapieaufenthalt nicht ausreichend erscheine, um die Zuständigkeit des genannten Gerichts zu begründen. Es verfügte am 15. Juni 2026 (ON 1.9 in AZ 18 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) – prozessual verfehlt (§ 38 dritter Satz StPO; siehe dazu Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18 mwN) – die (Rück-)Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i zur gemeinsamen Führung gemäß § 37 StPO (vgl dazu RIS-Justiz RS0132157 [T1]). Das Bezirksgericht Klagenfurt verwies darauf, dass die Angeklagte zu Anfang des Tatzeitraums für lediglich zehn Tage in einem Therapiezentrum für eine stationäre Therapie in Klagenfurt gemeldet, ansonsten jedoch immer in Tirol aufhältig gewesen sei, wobei dieser kurze Therapieaufenthalt nicht ausreichend erscheine, um die Zuständigkeit des genannten Gerichts zu begründen. Es verfügte am 15. Juni 2026 (ON 1.9 in AZ 18 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt) – prozessual verfehlt (Paragraph 38, dritter Satz StPO; siehe dazu Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 18 mwN) – die (Rück-)Abtretung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innsbruck zu AZ 8 U 180/26i zur gemeinsamen Führung gemäß Paragraph 37, StPO vergleiche dazu RIS-Justiz RS0132157 [T1]).
[5] Das Bezirksgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 38 letzter Satz StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor (ON 1.5 in AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck). Das Bezirksgericht Innsbruck legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vor (ON 1.5 in AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck).
[6] Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß § 37 Abs 3 StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (§ 4 Abs 2 StPO) beider Anklagen voraus. Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Gericht die Hauptverhandlung anordnet (vgl § 450 StPO). Unter dieser Anordnung wird jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jede Entscheidung zu, deren Ergebnis keines nach § 450 erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), § 451 Abs 2 StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder § 38 StPO (Wahrnehmung der eigenen örtlichen Unzuständigkeit nach § 36 Abs 3, Abs 5; § 37 Abs 1, Abs 2 StPO) ist, also jeder contrarius actus dazu (RIS-Justiz RS0123444, RS0123445 [T7], RS0132157; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 7/1). Die Verbindung zweier Hauptverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO setzt – auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder dem Bezirksgericht – die Rechtswirksamkeit (Paragraph 4, Absatz 2, StPO) beider Anklagen voraus. Rechtswirksamkeit einer Anklage liegt im Verfahren vor dem Bezirksgericht vor, wenn das angerufene Gericht die Hauptverhandlung anordnet vergleiche Paragraph 450, StPO). Unter dieser Anordnung wird jedes Verhalten des Gerichts verstanden, das die Bejahung der Prozessvoraussetzungen unmissverständlich erkennen lässt. Dies trifft auf jede Entscheidung zu, deren Ergebnis keines nach Paragraph 450, erster Satz StPO (beschlussförmiger Ausspruch sachlicher Unzuständigkeit), Paragraph 451, Absatz 2, StPO (beschlussförmige Verfahrenseinstellung) oder Paragraph 38, StPO (Wahrnehmung der eigenen örtlichen Unzuständigkeit nach Paragraph 36, Absatz 3,, Absatz 5,; Paragraph 37, Absatz eins,, Absatz 2, StPO) ist, also jeder contrarius actus dazu (RIS-Justiz RS0123444, RS0123445 [T7], RS0132157; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 7/1).
[7] Vorliegend hat das Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren AZ 8 U 180/26i bislang keinerlei Verfahrensschritte gesetzt, sodass Rechtswirksamkeit der Anklage (noch) nicht gegeben ist und eine Verbindung der Verfahren AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck und AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt gemäß § 37 Abs 3 StPO (derzeit) ausscheidet. Vorliegend hat das Bezirksgericht Innsbruck im Verfahren AZ 8 U 180/26i bislang keinerlei Verfahrensschritte gesetzt, sodass Rechtswirksamkeit der Anklage (noch) nicht gegeben ist und eine Verbindung der Verfahren AZ 8 U 180/26i des Bezirksgerichts Innsbruck und AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO (derzeit) ausscheidet.
[8] Die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt bzw AZ 8 U 196/26t des Bezirksgerichts Innsbruck bestimmt sich daher (ausschließlich) nach § 36 Abs 3 StPO. Die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens AZ 19 U 99/26v des Bezirksgerichts Klagenfurt bzw AZ 8 U 196/26t des Bezirksgerichts Innsbruck bestimmt sich daher (ausschließlich) nach Paragraph 36, Absatz 3, StPO.