Entscheidung 15 Ns 63/11z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.10.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Klaus und Marco W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weitere strafbare Handlungen, AZ 47 Hv 25/11v des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Klaus und Marco W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und weitere strafbare Handlungen, AZ 47 Hv 25/11v des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf zahlreiche in der Anklageschrift beantragte Zeugen, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck haben, stellt der in Pfunds gelegene Wohnort des (Erst-)Angeklagten keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150NS00063.11Z.1003.000
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JJT_20111003_OGH0002_0150NS00063_11Z0000_000