Entscheidung 15 Ns 65/17b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Claudia A***** wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG, AZ 11 U 78/17s des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Claudia A***** wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, AZ 11 U 78/17s des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Rohrbach delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung war zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO vorzunehmen. Da die Angeklagte in A***** wohnt, wurde die Strafsache nicht an das im Antrag genannte Bezirksgericht Linz, sondern an das Bezirksgericht Rohrbach delegiert, zu dessen Sprengel der genannte Wohnort ressortiert.Die Delegierung war zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO vorzunehmen. Da die Angeklagte in A***** wohnt, wurde die Strafsache nicht an das im Antrag genannte Bezirksgericht Linz, sondern an das Bezirksgericht Rohrbach delegiert, zu dessen Sprengel der genannte Wohnort ressortiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00065.17B.0828.000
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
JJT_20170828_OGH0002_0150NS00065_17B0000_000