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Entscheidung 15 Ns 65/17b×

Entscheidung 15 Ns 65/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns65/17b

Entscheidungsdatum

28.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Claudia A***** wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, AZ 11 U 78/17s des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Rohrbach delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung war zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO vorzunehmen. Da die Angeklagte in A***** wohnt, wurde die Strafsache nicht an das im Antrag genannte Bezirksgericht Linz, sondern an das Bezirksgericht Rohrbach delegiert, zu dessen Sprengel der genannte Wohnort ressortiert.

Textnummer

E119542

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00065.17B.0828.000

Im RIS seit

18.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170828_OGH0002_0150NS00065_17B0000_000