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Entscheidung 15 Ns 65/22k×

Entscheidung 15 Ns 65/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns65/22k

Entscheidungsdatum

14.10.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Maßnahmenvollzugssachen des * E* wegen bedingter Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) über den Antrag des Verurteilten auf sofortige Entlassung und Hemmung des Maßnahmenvollzugs nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Hemmung des Maßnahmenvollzugs wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz vom 5. September 2022 beantragte der Verurteilte und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher Untergebrachte * E* die „sofortige Entlassung“ und Hemmung des weiteren Maßnahmenvollzugs durch den Obersten Gerichtshof, weil seit seinem letzten „Überprüfungstermin“ beim Landesgericht Steyr am 7. Juli 2020 bereits über 26 Monate verstrichen seien und er weder vom Landesgericht für Strafsachen Graz noch vom Landesgericht für Strafsachen Wien eine Reaktion auf seine seither gestellten Entlassungsanträge erhalten habe (siehe bereits 15 Ns 53/22w). Weiters sei über seine gegen eine Entscheidung des Landesgerichts Steyr zu AZ 12 BE 15/19t erhobene Beschwerde bislang nicht entschieden worden.

Rechtliche Beurteilung

[2] Schon mangels einer Kompetenz des Obersten Gerichtshofs zur Anordnung der begehrten Entlassung (Paragraph 162, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StVG; Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 163, StVG) war der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.

[3] Der Antrag auf Hemmung des Maßnahmenvollzugs war abzuweisen (Paragraph 362, Absatz 3, StPO).

[4]           Bleibt zudem anzumerken, dass Unterlagen aus der Verfahrensautomation Justiz zufolge der seinerzeitigen Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 29. Jänner 2020, GZ 12 BE 15/19t-36, mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 13. März 2020, AZ 10 Bs 68/20a, nicht Folge gegeben wurde.

[5] Eine Verpflichtung des Obersten Gerichtshofs, die „gesamte Causa“ dem „EuGH und auch dem EGMR“ vorzulegen oder diese als „Sachverhaltsdarstellung“ an „alle offenbar nicht unzuständigen Behörden weiterzuleiten“, besteht nicht (Paragraph 34, StPO).

Textnummer

E136439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00065.22K.1014.000

Im RIS seit

07.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221014_OGH0002_0150NS00065_22K0000_000