Entscheidung 15 Ns 65/26s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 8 U 311/25b des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 8 U 311/25b des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keinen wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146). Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts sowie die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellen keinen wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0053539, RS0129146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00065.26S.0825.000
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Dokumentnummer
JJT_20260825_OGH0002_0150NS00065_26S0000_000