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Entscheidung 15 Ns 69/06z×

Entscheidung 15 Ns 69/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns69/06z

Entscheidungsdatum

05.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der beim Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Maßnahmensache wegen Unterbringung der Christine G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 75, StGB), AZ 22 Hv 165/05i, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, StPO wird die Sache vor ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Bereits zwei (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang einerseits und des Schwurgerichtshofs im zweiten Rechtsgang andererseits) verfehlte Wahrsprüche von Geschworenen des Tatortgerichts stellen im konkreten Fall einen wichtigen Grund dar vergleiche Paragraph 62, StPO), der es erfordert, von der dem Obersten Gerichtshof nach dem Gesetz offenstehenden Möglichkeit der Verweisung an ein Geschworenengericht eines anderen Sprengels (Paragraph 334, Absatz 2, StPO) Gebrauch zu machen.

Textnummer

E97094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150NS00069.06Z.1005.000

Im RIS seit

11.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20061005_OGH0002_0150NS00069_06Z0000_000

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