Entscheidung 15 Ns 73/17d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Andrea Maria J***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 24 Hv 127/05y des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Andrea Maria J***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 24 Hv 127/05y des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag (RIS-Justiz RS0128937). Zudem stellen auch die unsubstantiierten Vorwürfe gegen „das Oberlandesgericht Innsbruck und ihre Organe“ sowie die Justizombudsstelle keinen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes dar.Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt Paragraph 39, Absatz eins, StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag (RIS-Justiz RS0128937). Zudem stellen auch die unsubstantiierten Vorwürfe gegen „das Oberlandesgericht Innsbruck und ihre Organe“ sowie die Justizombudsstelle keinen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00073.17D.0921.000
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2017
Dokumentnummer
JJT_20170921_OGH0002_0150NS00073_17D0000_000