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Entscheidung 15 Ns 73/17d×

Entscheidung 15 Ns 73/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns73/17d

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Andrea Maria J***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB, AZ 24 Hv 127/05y des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt Paragraph 39, Absatz eins, StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag (RIS-Justiz RS0128937). Zudem stellen auch die unsubstantiierten Vorwürfe gegen „das Oberlandesgericht Innsbruck und ihre Organe“ sowie die Justizombudsstelle keinen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes dar.

Schlagworte

kein Abo

Textnummer

E119745

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00073.17D.0921.000

Im RIS seit

11.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20170921_OGH0002_0150NS00073_17D0000_000