Entscheidung 15 Ns 73/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * D* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * D* wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG, AZ 25 Hv 102/21b des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens wird abgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022, GZ 25 Hv 102/21b-25, wurde * D* mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil, das von D* unbekämpft blieb, erwuchs mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. April 2022, AZ 6 Bs 55/22x, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil des Geschworenengerichts nicht Folge gegeben wurde, in Rechtskraft. [1] Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 10. Februar 2022, GZ 25 Hv 102/21b-25, wurde * D* mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil, das von D* unbekämpft blieb, erwuchs mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 6. April 2022, AZ 6 Bs 55/22x, mit welchem der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil des Geschworenengerichts nicht Folge gegeben wurde, in Rechtskraft.
[2] Mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 begehrt der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens, weil er aufgrund einer falschen Anklageschrift und einer falschen Zeugenaussage verurteilt worden wäre.
Rechtliche Beurteilung
[3] Für einen nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737). [3] Für einen nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
[4] Der vorliegende Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers war wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit eines Erneuerungsantrags abzuweisen, weil der Antrag einerseits nicht innerhalb der Frist des Art 35 MRK gestellt wurde und andererseits vom Verurteilten der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (vgl Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 363a Rz 6). [4] Der vorliegende Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers war wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit eines Erneuerungsantrags abzuweisen, weil der Antrag einerseits nicht innerhalb der Frist des Artikel 35, MRK gestellt wurde und andererseits vom Verurteilten der innerstaatliche Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde vergleiche Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 Paragraph 363 a, Rz 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00073.22M.1116.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Dokumentnummer
JJT_20221116_OGH0002_0150NS00073_22M0000_000