Entscheidung 15 Ns 77/24b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen Ing. * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 58 Hv 35/24y des Landesgerichts Feldkirch, über den gemeinsamen Antrag des Angeklagten und der Privatanklägerin Mag. * R* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Farkas in der Strafsache gegen Ing. * K* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 58 Hv 35/24y des Landesgerichts Feldkirch, über den gemeinsamen Antrag des Angeklagten und der Privatanklägerin Mag. * R* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00077.24B.0113.000
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20250113_OGH0002_0150NS00077_24B0000_000