Entscheidung 15 Ns 79/25y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 U 83/25k des Bezirksgerichts Wolfsberg, über den Antrag der Angeklagten * S* und * M* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * S* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 U 83/25k des Bezirksgerichts Wolfsberg, über den Antrag der Angeklagten * S* und * M* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00079.25Y.1218.000
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20251218_OGH0002_0150NS00079_25Y0000_000