Gründe:
Auf Grund eines Haftbefehles des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Dezember 1990 (ON 3) wurde Josef V***** am 1.Juli 1991 um 0.40 Uhr verhaftet. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 2.Juli 1991 (S 105/I sowie ON 8, in ON 50 irrig: 21.Juli 1991) wurde über den Genannten aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt; er war dringend verdächtig, das Verbrechen nach § 12 Abs 1 und Abs 3 erster und dritter Fall SGG als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er wissentlich am Schmuggel von 16.000 Pfund Marihuana von Südost-Asien nach den Vereinigten Staaten beteiligt war, indem er das für diesen Suchtgifttransport gecharterte Schiff "Six Pac" in Kenntnis des beabsichtigten Schmuggels als Maschinist der Manuia auf hoher See mit Lebensmitteln, Treibstoff und Versorgungsmitteln ausstattete, um es ihm so zu ermöglichen, ohne Anlaufen eines Hafens auf hoher See die Suchtgiftfracht zu übernehmen und nach Hawai zu bringen.Auf Grund eines Haftbefehles des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Dezember 1990 (ON 3) wurde Josef V***** am 1.Juli 1991 um 0.40 Uhr verhaftet. Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 2.Juli 1991 (S 105/I sowie ON 8, in ON 50 irrig: 21.Juli 1991) wurde über den Genannten aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt; er war dringend verdächtig, das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, erster und dritter Fall SGG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er wissentlich am Schmuggel von 16.000 Pfund Marihuana von Südost-Asien nach den Vereinigten Staaten beteiligt war, indem er das für diesen Suchtgifttransport gecharterte Schiff "Six Pac" in Kenntnis des beabsichtigten Schmuggels als Maschinist der Manuia auf hoher See mit Lebensmitteln, Treibstoff und Versorgungsmitteln ausstattete, um es ihm so zu ermöglichen, ohne Anlaufen eines Hafens auf hoher See die Suchtgiftfracht zu übernehmen und nach Hawai zu bringen.
Die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg verfügte am 10.Juli 1991 die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel (ON 13); der von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz am 19.Juli 1991 Folge und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Einer Haftbeschwerde Josef V*****s blieb sodann ein Erfolg versagt (Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg 2.August 1991 ON 34, Oberlandesgericht Linz 21. August 1991 ON 37). Nach einem Enthaftungsantrag Josef V*****s hob die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg mit Beschluß vom 16. Oktober 1991 (ON 50) die Untersuchungshaft gegen Anwendung gelinderer Mittel auf; in Stattgebung einer dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde ordnete das Oberlandesgericht Linz am 30.Oktober 1991 (ON 54) erneut die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen an.
Schließlich verfügte das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 18. Dezember 1991 (ON 61) die Aufhebung der Untersuchungshaft, nachdem die Ratskammer einem neuerlichen Enthaftungsantrag keine Folge gegeben hatte (11.Dezember 1991 ON 58).
Am 22.Dezember 1994 wurde das Verfahren eingestellt und der Verteidiger Josef V*****s hievon unter einem mit dem Ersuchen verständigt, binnen 14 Tagen dem Gericht bekannt zu geben, ob auf Haftentschädigung verzichtet werde; hingewiesen wurde darauf, daß der Tatverdacht nicht entkräftet worden sei.
Nachdem dieses Schreiben am 29.Dezember 1994 beim Verteidiger eingelangt war (S 1 u verso), erschien Josef V***** am 10.Jänner 1995 bei Gericht und verzichtete ausdrücklich auf Haftentschädigung (S 1 u verso unten). Bei einer neuerlichen Vorsprache tags darauf erklärte er, daß er nach nochmaliger Überlegung nicht auf Haftentschädigung verzichte; am 16.Jänner 1995 langte der vom Verteidiger verfaßte Antrag auf Feststellung (ua) der in § 2 StEG (ersichtlich gemeint:Nachdem dieses Schreiben am 29.Dezember 1994 beim Verteidiger eingelangt war (S 1 u verso), erschien Josef V***** am 10.Jänner 1995 bei Gericht und verzichtete ausdrücklich auf Haftentschädigung (S 1 u verso unten). Bei einer neuerlichen Vorsprache tags darauf erklärte er, daß er nach nochmaliger Überlegung nicht auf Haftentschädigung verzichte; am 16.Jänner 1995 langte der vom Verteidiger verfaßte Antrag auf Feststellung (ua) der in Paragraph 2, StEG (ersichtlich gemeint:
Abs 1 lit a; weil eine Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juli 1991 und vom 30.Oktober 1991 behauptet wird) bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen bei Gericht ein.Absatz eins, Litera a,; weil eine Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Juli 1991 und vom 30.Oktober 1991 behauptet wird) bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen bei Gericht ein.