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Entscheidung 15 Ns 8/98×

Entscheidung 15 Ns 8/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns8/98

Entscheidungsdatum

18.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Alois H***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB über die Ablehnungsanträge, den Einstellungsantrag sowie den Delegierungsantrag des Beschuldigten im Verfahren AZ 17 römisch fünf r 251/97 des Landesgerichtes Krems an der Donau in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

2. Dem Antrag auf Delegierung des Verfahrens AZ U 302/94 des Bezirksgerichtes Krems an der Donau wird nicht Folge gegeben.

3. Der Antrag auf Einstellung "des versuchten Verfahrens" wird zurückgewiesen.

4. Zur Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Krems an der Donau werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Gegen Ing.Alois H***** sind sowohl beim Landesgericht als auch beim Bezirksgericht Krems an der Donau Strafverfahren anhängig, darunter zum AZ 17 römisch fünf r 251/97 Vorerhebungen wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB.

In einer eigenhändig verfaßten Eingabe vom 14.April 1998 lehnt der Beschuldigte unter anderem den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien "samt aller Richter" ab, weil - wie vorgebracht wird - verschiedenen Beschwerden des Antragstellers nicht Folge gegeben worden sei.

Gleichzeitig beantragt der Einschreiter, der Oberste Gerichtshof möge "das versuchte Verfahren gegen mich prüfen und einstellen". "Das Verfahren U 302/94" (gemeint offenbar des Bezirksgerichtes Krems an der Donau) "soll einem anderen Gericht zur Rechtsprechung überantwortet werden".

Die Anträge sind teils nicht berechtigt, teils unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).

Solche Gründe werden von Ing.Alois H***** betreffend die nicht namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichtes Wien nicht vorgebracht. Sein Ablehnungsbegehren erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, daß sich das Oberlandesgericht Wien mit dem Landesgericht Krems an der Donau "gleichgeschaltet habe". Damit werden aber keinerlei (konkrete) Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 4 f).

Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.

Der Delegierungsantrag hinwieder, der nicht auf eine Delegierung innerhalb des Sprengels des Oberlan- desgerichtes Wien beschränkt wird, entbehrt jeglicher Substantiierung und Begründung. Dieses Begehren wird von Ing.Alois H***** ersichtlich nur als Folge des (seiner Ansicht nach stattzugebenden) Ablehnungsantrages aufgefaßt. Die Entscheidung über die behauptete Befangenheit kann aber nur nach den Spezialvorschriften der Paragraphen 72 bis 74 a StPO erfolgen, während in diesem Zusammenhang die Delegierungsbestimmungen der Paragraphen 62 und 63 StPO nicht heranzuziehen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 62, E 12).

Dem Delegierungsantrag kommt daher keine Berechtigung zu.

Über die Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes oder des Präsidenten dieses Gerichtes hat nicht der Oberste Gerichtshof zu erkennen (Paragraph 74, Absatz 2, StPO).

Zur Entscheidung über die Einstellung von Verfahren ist der Oberste Gerichtshof in der aktuellen Verfahrenskonstellation nicht berufen. Auch ein generelles Anrufungsrecht des Obersten Gerichtshofes oder ein allgemeines Aufsichtsrechts durch den Obersten Gerichtshof ist in den Gesetzen nicht vorgesehen.

Somit waren auch die weiteren Anträge des Ing.Alois H***** als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E50617 15E00088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150NS00008.98.0618.000

Dokumentnummer

JJT_19980618_OGH0002_0150NS00008_9800000_000