Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (unter anderem) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des (der) Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Solche Gründe werden von Ing.Alois H***** betreffend die nicht namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichtes Wien nicht vorgebracht. Sein Ablehnungsbegehren erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, daß sich das Oberlandesgericht Wien mit dem Landesgericht Krems an der Donau "gleichgeschaltet habe". Damit werden aber keinerlei (konkrete) Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 § 72 E 4 f).Solche Gründe werden von Ing.Alois H***** betreffend die nicht namentlich genannten Richter des Oberlandesgerichtes Wien nicht vorgebracht. Sein Ablehnungsbegehren erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, daß sich das Oberlandesgericht Wien mit dem Landesgericht Krems an der Donau "gleichgeschaltet habe". Damit werden aber keinerlei (konkrete) Umstände dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit aller Richter des bezeichneten Oberlandesgerichtes in Zweifel zu ziehen oder zur Befürchtung Anlaß zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 72, E 4 f).
Die umfassende Ablehnung des zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz erweist sich somit als nicht gerechtfertigt.
Der Delegierungsantrag hinwieder, der nicht auf eine Delegierung innerhalb des Sprengels des Oberlan- desgerichtes Wien beschränkt wird, entbehrt jeglicher Substantiierung und Begründung. Dieses Begehren wird von Ing.Alois H***** ersichtlich nur als Folge des (seiner Ansicht nach stattzugebenden) Ablehnungsantrages aufgefaßt. Die Entscheidung über die behauptete Befangenheit kann aber nur nach den Spezialvorschriften der §§ 72 bis 74 a StPO erfolgen, während in diesem Zusammenhang die Delegierungsbestimmungen der §§ 62 und 63 StPO nicht heranzuziehen sind (Mayerhofer StPO4 § 62 E 12).Der Delegierungsantrag hinwieder, der nicht auf eine Delegierung innerhalb des Sprengels des Oberlan- desgerichtes Wien beschränkt wird, entbehrt jeglicher Substantiierung und Begründung. Dieses Begehren wird von Ing.Alois H***** ersichtlich nur als Folge des (seiner Ansicht nach stattzugebenden) Ablehnungsantrages aufgefaßt. Die Entscheidung über die behauptete Befangenheit kann aber nur nach den Spezialvorschriften der Paragraphen 72 bis 74 a StPO erfolgen, während in diesem Zusammenhang die Delegierungsbestimmungen der Paragraphen 62 und 63 StPO nicht heranzuziehen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 62, E 12).
Dem Delegierungsantrag kommt daher keine Berechtigung zu.
Über die Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes oder des Präsidenten dieses Gerichtes hat nicht der Oberste Gerichtshof zu erkennen (§ 74 Abs 2 StPO).Über die Ablehnung eines Richters des Landesgerichtes oder des Präsidenten dieses Gerichtes hat nicht der Oberste Gerichtshof zu erkennen (Paragraph 74, Absatz 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Einstellung von Verfahren ist der Oberste Gerichtshof in der aktuellen Verfahrenskonstellation nicht berufen. Auch ein generelles Anrufungsrecht des Obersten Gerichtshofes oder ein allgemeines Aufsichtsrechts durch den Obersten Gerichtshof ist in den Gesetzen nicht vorgesehen.
Somit waren auch die weiteren Anträge des Ing.Alois H***** als unzulässig zurückzuweisen.