Im Verfahren AZ 522 Hv 8/14t des Landesgerichts Korneuburg wirft die Staatsanwaltschaft dem am 24. Oktober 1994 in Kot Bakhta/Gurdaspur/Punjab/Indien geborenen indischen Staatsangehörigen Gurkirat S***** mit Strafantrag vom 11. Februar 2014 ein als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB beurteiltes Verhalten vor.Im Verfahren AZ 522 Hv 8/14t des Landesgerichts Korneuburg wirft die Staatsanwaltschaft dem am 24. Oktober 1994 in Kot Bakhta/Gurdaspur/Punjab/Indien geborenen indischen Staatsangehörigen Gurkirat S***** mit Strafantrag vom 11. Februar 2014 ein als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB beurteiltes Verhalten vor.
Nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 7. August 2017 (wegen des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB) im Verfahren AZ 38 Hv 97/17g des Landesgerichts Innsbruck ist Angeklagter der am 25. Oktober 1994 in Rajpura/Indien geborene indische Staatsangehörige Gurkirat S***** (mit der Aliasidentität Gurvinder S*****, geboren am 23. Oktober 1994 in Rajpura/Indien).Nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 7. August 2017 (wegen des Vergehens der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB) im Verfahren AZ 38 Hv 97/17g des Landesgerichts Innsbruck ist Angeklagter der am 25. Oktober 1994 in Rajpura/Indien geborene indische Staatsangehörige Gurkirat S***** (mit der Aliasidentität Gurvinder S*****, geboren am 23. Oktober 1994 in Rajpura/Indien).
Das Landesgericht Innsbruck trat das Verfahren am 21. August 2017 (ON 8) dem Landesgericht Korneuburg zur Verbindung mit dem Verfahren AZ 522 Hv 8/14t ab, weil es sich um denselben Angeklagten handle. Dieses bezweifelte – weil nicht von einer Identität der Angeklagten ausgegangen werden könne – ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte (nach verfehlter Rückmittlung der Akten an das Landesgericht Innsbruck und neuerlicher Übermittlung durch dieses [vgl zur gesetzeskonformen Vorgehensweise bei Kompetenzkonflikten § 38 letzter Satz StPO; 13 Ns 12/15s; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18]) gemäß § 38 StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof.Das Landesgericht Innsbruck trat das Verfahren am 21. August 2017 (ON 8) dem Landesgericht Korneuburg zur Verbindung mit dem Verfahren AZ 522 Hv 8/14t ab, weil es sich um denselben Angeklagten handle. Dieses bezweifelte – weil nicht von einer Identität der Angeklagten ausgegangen werden könne – ebenfalls seine Zuständigkeit und verfügte (nach verfehlter Rückmittlung der Akten an das Landesgericht Innsbruck und neuerlicher Übermittlung durch dieses [vgl zur gesetzeskonformen Vorgehensweise bei Kompetenzkonflikten Paragraph 38, letzter Satz StPO; 13 Ns 12/15s; Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 18]) gemäß Paragraph 38, StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof.
Gemäß § 37 Abs 3 StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist (somit im Fall subjektiver Konnexität), die Verfahren zu verbinden. Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch sachlichen Zuständigkeitsprüfung sind in allen Verfahrensarten die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen (Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO sind, sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist (somit im Fall subjektiver Konnexität), die Verfahren zu verbinden. Bezugspunkt sowohl der örtlichen als auch sachlichen Zuständigkeitsprüfung sind in allen Verfahrensarten die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen (Oshidari, WK-StPO Paragraph 38, Rz 2).
Die Ansicht des Landesgerichts Innsbruck, es handle sich bei beiden Angeklagten um dieselbe Person, stützt sich ausschließlich auf die in einer Mitteilung der Polizeiinspektion S***** vom 12. August 2017 (ON 7 in AZ 38 Hv 97/17g) angestellte Mutmaßung („dürfte die Identität … ident sein“). Diese Hypothese konnte jedoch in der Folge nicht verifiziert werden (vgl den Bericht derselben Polizeiinspektion vom 25. September 2017 zur „Identitätsprüfung“, ON 10 in AZ 522 Hv 8/14t). Da somit nicht zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei den Angeklagten um ein und dieselbe Person handelt, kann subjektive Konnexität iSd § 37 StPO nicht angenommen werden; die Verfahren sind daher nicht (gemäß § 37 Abs 3 StPO) zu verbinden.Die Ansicht des Landesgerichts Innsbruck, es handle sich bei beiden Angeklagten um dieselbe Person, stützt sich ausschließlich auf die in einer Mitteilung der Polizeiinspektion S***** vom 12. August 2017 (ON 7 in AZ 38 Hv 97/17g) angestellte Mutmaßung („dürfte die Identität … ident sein“). Diese Hypothese konnte jedoch in der Folge nicht verifiziert werden vergleiche den Bericht derselben Polizeiinspektion vom 25. September 2017 zur „Identitätsprüfung“, ON 10 in AZ 522 Hv 8/14t). Da somit nicht zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei den Angeklagten um ein und dieselbe Person handelt, kann subjektive Konnexität iSd Paragraph 37, StPO nicht angenommen werden; die Verfahren sind daher nicht (gemäß Paragraph 37, Absatz 3, StPO) zu verbinden.
Das Landesgericht Innsbruck hat somit das Hauptverfahren durchzuführen.