Entscheidung 15 Ns 83/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 16 U 56/25s des Bezirksgerichts St. Pölten, über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. November 2025, AZ 15 Bl 87/25z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 16 U 56/25s des Bezirksgerichts St. Pölten, über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. November 2025, AZ 15 Bl 87/25z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 25.2 der Bl-Akten) erkannte das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht über die Berufungen des (damals) Angeklagten * N* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 21. Mai 2025, GZ 16 U 56/25s-15.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diese Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten gerichtete Berufung des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Landesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 479 StPO). Die gegen diese Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten gerichtete Berufung des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Landesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00083.25M.0225.000
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
JJT_20260225_OGH0002_0150NS00083_25M0000_000