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Entscheidung 15 Ns 83/25m×

Entscheidung 15 Ns 83/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Ns83/25m

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * N* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 16 U 56/25s des Bezirksgerichts St. Pölten, über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 10. November 2025, AZ 15 Bl 87/25z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]              Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 25.2 der Bl-Akten) erkannte das Landesgericht St. Pölten als Berufungsgericht über die Berufungen des (damals) Angeklagten * N* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 21. Mai 2025, GZ 16 U 56/25s-15.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die gegen diese Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten gerichtete Berufung des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Landesgerichts als Berufungsgericht ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 479, StPO).

Textnummer

E146830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150NS00083.25M.0225.000

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150NS00083_25M0000_000