Entscheidung 15 Ns 84/11p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.01.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 053 Hv 173/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 053 Hv 173/11i des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil weder die vom Antragsteller geäußerten Vorbehalte gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, noch einzelne vom Antragsteller als unrichtig bezeichnete Entscheidungen dieses Gerichts oder sein bekundetes fehlendes „Vertrauen“ in dieses Gericht eine Delegierung rechtfertigende wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO darstellen.Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu, weil weder die vom Antragsteller geäußerten Vorbehalte gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, noch einzelne vom Antragsteller als unrichtig bezeichnete Entscheidungen dieses Gerichts oder sein bekundetes fehlendes „Vertrauen“ in dieses Gericht eine Delegierung rechtfertigende wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150NS00084.11P.0109.000
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20120109_OGH0002_0150NS00084_11P0000_000