Entscheidung 15 Ns 91/16d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 2, 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 60/14m des Landesgerichts Wels über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 2, 15, 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 60/14m des Landesgerichts Wels über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS-Justiz RS0128937).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00091.16D.1121.000
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161121_OGH0002_0150NS00091_16D0000_000