Entscheidung 15 Ns 91/17a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Michel B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB idF BGBl 1987/605 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 125 Hv 144/16m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Michel B***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1987/605 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 125 Hv 144/16m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wurde nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In dem Umstand, dass sich der Angeklagte „offensichtlich seit Sommer 2016 durchgehend in der Obdachlosenszene in Linz“ befindet (vgl die Anregung der Delegierung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ON 45), ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO zu erblicken, zumal mehrere Zeugen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben (vgl RIS-Justiz RS0053539).In dem Umstand, dass sich der Angeklagte „offensichtlich seit Sommer 2016 durchgehend in der Obdachlosenszene in Linz“ befindet vergleiche die Anregung der Delegierung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ON 45), ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO zu erblicken, zumal mehrere Zeugen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien haben vergleiche RIS-Justiz RS0053539).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0150NS00091.17A.1207.000
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171207_OGH0002_0150NS00091_17A0000_000