Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Voranzustellen ist, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz WK-StPO § 281 Rz 581).Voranzustellen ist, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten und nicht den belastenden Depositionen der Zeugin K***** Glauben schenken und daher einen Freispruch fällen müssen, hält die Beschwerde nicht an den Urteilsgrundlagen fest, sondern wendet sich - wie auch der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz unschwer erkennen lässt - lediglich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Damit erweist sie sich mangels Orientierung am Urteilssubstrat als nicht gesetzeskonform dargelegt.Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten und nicht den belastenden Depositionen der Zeugin K***** Glauben schenken und daher einen Freispruch fällen müssen, hält die Beschwerde nicht an den Urteilsgrundlagen fest, sondern wendet sich - wie auch der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz unschwer erkennen lässt - lediglich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Damit erweist sie sich mangels Orientierung am Urteilssubstrat als nicht gesetzeskonform dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 3 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.