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Entscheidung 15 Os 1/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os1/04

Entscheidungsdatum

29.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erik Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erik Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 6. Oktober 2003, GZ 12 Hv 141/03a-32, sowie dessen (implizierte) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche dieses und eines anderen Angeklagten enthält, wurde Erik Z***** des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 83, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich am 22. August 2002 in St. Sebastian, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand Brigitte K***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese eine Schwellung und Rötung der Nase sowie Nasenbluten erlitt, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zugerechnet würde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Voranzustellen ist, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Unerheblich ist, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht hätte der Verantwortung des Angeklagten und nicht den belastenden Depositionen der Zeugin K***** Glauben schenken und daher einen Freispruch fällen müssen, hält die Beschwerde nicht an den Urteilsgrundlagen fest, sondern wendet sich - wie auch der Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz unschwer erkennen lässt - lediglich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Damit erweist sie sich mangels Orientierung am Urteilssubstrat als nicht gesetzeskonform dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E72119 15Os1.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00001.04.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20040129_OGH0002_0150OS00001_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung