Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten am 9. April 2004 keine markierten Geldscheine sichergestellt worden seien (S 29/II), gestellten Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamten Claudia K***** und N. R***** im Ergebnis zu Recht abweisen, weil es sich im Hinblick darauf, dass bei Antragstellung nicht dargetan wurde, warum ungeachtet der vorliegenden gegenteiligen Verfahrensergebnisse (Polizeibericht S 5/I iVm Depositenaufstellung S 29/I und Zeugin Sch***** S 243/I) zu erwarten sei, dass die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen werde, der Sache nach um einen reinen Erkundungsbeweis handelt. Daran vermag auch der von der Beschwerde aufgezeigte Umstand, dass der Geldschein in der Folge (infolge irrtümlicher Belassung bei den Depositen des festgenommenen Angeklagten, vgl S 33/II) als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stand, nichts zu ändern.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den in der Hauptverhandlung zum Beweis dafür, dass beim Angeklagten am 9. April 2004 keine markierten Geldscheine sichergestellt worden seien (S 29/II), gestellten Antrag auf Vernehmung der Polizeibeamten Claudia K***** und N. R***** im Ergebnis zu Recht abweisen, weil es sich im Hinblick darauf, dass bei Antragstellung nicht dargetan wurde, warum ungeachtet der vorliegenden gegenteiligen Verfahrensergebnisse (Polizeibericht S 5/I in Verbindung mit Depositenaufstellung S 29/I und Zeugin Sch***** S 243/I) zu erwarten sei, dass die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erbringen werde, der Sache nach um einen reinen Erkundungsbeweis handelt. Daran vermag auch der von der Beschwerde aufgezeigte Umstand, dass der Geldschein in der Folge (infolge irrtümlicher Belassung bei den Depositen des festgenommenen Angeklagten, vergleiche S 33/II) als Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stand, nichts zu ändern.
Soweit die Beschwerde die Abweisung des Antrags auf Beischaffung zweier Akten der Staatsanwaltschaft Linz rügt, mangelt es ihr an jeglicher inhaltlicher Argumentation (S 144/II), sodass sie einer substanziellen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Schließlich verfiel auch der Antrag auf „Einholung eines kriminologischen bzw kriminaltechnischen Gutachtens" und „Durchführung von Lokalaugenscheinen bei" mehreren Kirchen zum Beweis dafür, dass die Diebstähle nicht auf die dem Angeklagten zur Last gelegte Weise, nämlich mit Klebebändern, begangen worden sein können, zu Recht der Ablehnung, wurde doch wiederum bei Antragstellung nicht dargetan, warum es - entgegen nicht nur allgemeinen Erfahrungen sondern auch dem konkreten Verfahrensergebnis, wonach an dem vom Angeklagten verwendeten mit doppelseitigem Klebeband präparierten Lötdraht bei seiner Festnahme noch zwei Münzen anhafteten (S 5, 249/I) - nicht möglich sein solle, unter Zuhilfenahme eines Werkzeugs dieser Art Opferstockdiebstähle zu begehen.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt mit ihrer Argumentation zur Gewerbsmäßigkeit die Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Geldwegnahme aus Kirchen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern (US 7), und versäumt daher den gebotenen Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem auf diese angewendeten Gesetz. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung, ob eine „fortlaufende Einnahme" iSd § 70 StGB angestrebt wird, nach dem klaren Wortlaut der genannten Gesetzesstelle nicht darauf an, ob der Wert des tatsächlich erbeuteten Diebsguts die Bagatellgrenze (von maximal 100 Euro, 11 Os 140/04) überschreitet oder nicht, vielmehr muss bloß die Intention des Täters auf die Erzielung in ihrer Gesamtheit den Bagatellbereich übersteigender Einnahmen gerichtet sein (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 12).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt mit ihrer Argumentation zur Gewerbsmäßigkeit die Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederholte Geldwegnahme aus Kirchen ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt aufzubessern (US 7), und versäumt daher den gebotenen Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem auf diese angewendeten Gesetz. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung, ob eine „fortlaufende Einnahme" iSd Paragraph 70, StGB angestrebt wird, nach dem klaren Wortlaut der genannten Gesetzesstelle nicht darauf an, ob der Wert des tatsächlich erbeuteten Diebsguts die Bagatellgrenze (von maximal 100 Euro, 11 Os 140/04) überschreitet oder nicht, vielmehr muss bloß die Intention des Täters auf die Erzielung in ihrer Gesamtheit den Bagatellbereich übersteigender Einnahmen gerichtet sein vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 12).
Soweit die Beschwerde substratlos das Vorliegen bloßer Vergehen der Entwendung nach § 141 StGB behauptet, orientiert sie sich erneut nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen (US 7) und zeigt auch keine Umstände auf, die solcher Art privilegierende Feststellungen indiziert hätten.Soweit die Beschwerde substratlos das Vorliegen bloßer Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, StGB behauptet, orientiert sie sich erneut nicht an den tatsächlichen Urteilsannahmen (US 7) und zeigt auch keine Umstände auf, die solcher Art privilegierende Feststellungen indiziert hätten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.