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Entscheidung 15 Os 1/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os1/08y

Entscheidungsdatum

21.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 11 Hv 1060/01p des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Josef H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2007, AZ 10 Bs 428/07b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Verurteilten Josef H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. Oktober 2007, GZ 11 Hv 1060/01p-322, womit über Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme, auf Aufhebung eines Beschlusses, auf Anrechnung einer Haft und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden worden war, teilweise Folge; zugleich ging es zu Gunsten des Genannten von Amts wegen gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO aF vor.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichts nach der Verfahrensordnung nicht zulässig ist.

Anmerkung

E86550 15Os1.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00001.08Y.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20080121_OGH0002_0150OS00001_08Y0000_000