Entscheidung 15 Os 1/08y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 11 Hv 1060/01p des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Josef H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2007, AZ 10 Bs 428/07b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB, AZ 11 Hv 1060/01p des Landesgerichtes Leoben, über die Beschwerde des Josef H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Dezember 2007, AZ 10 Bs 428/07b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Verurteilten Josef H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. Oktober 2007, GZ 11 Hv 1060/01p-322, womit über Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme, auf Aufhebung eines Beschlusses, auf Anrechnung einer Haft und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden worden war, teilweise Folge; zugleich ging es zu Gunsten des Genannten von Amts wegen gemäß § 114 Abs 4 StPO aF vor.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Verurteilten Josef H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 12. Oktober 2007, GZ 11 Hv 1060/01p-322, womit über Anträge des Verurteilten auf Wiederaufnahme, auf Aufhebung eines Beschlusses, auf Anrechnung einer Haft und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden worden war, teilweise Folge; zugleich ging es zu Gunsten des Genannten von Amts wegen gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO aF vor.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil ein solches Rechtsmittel gegen die Entscheidung eines Beschwerdegerichts nach der Verfahrensordnung nicht zulässig ist.
Anmerkung
E86550
15Os1.08y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00001.08Y.0121.000
Dokumentnummer
JJT_20080121_OGH0002_0150OS00001_08Y0000_000