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Entscheidung 15 Os 1/10a×

Entscheidung 15 Os 1/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os1/10a

Entscheidungsdatum

20.01.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Tsvetan R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 30. November 2009, GZ 701 Hv 1/09x-312, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht, wurde Tsvetan R***** der Verbrechen (zu römisch eins./) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, (zu römisch zwei./ und römisch drei./) des Mordes nach Paragraph 75, StGB und (zu römisch vier./) des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am „1. September“ (ersichtlich gemeint: 1. Juni) 2009 in P*****

römisch eins./ mit Gewalt gegen Personen und unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Pistole mit dem Kaliber 9 mm, Christoph und Monika T***** Bargeld in unbestimmter Höhe mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

römisch zwei./ Christoph T***** vorsätzlich getötet, indem er ihm durch Abgabe von vier gezielten Schüssen in den Oberkörper Verletzungen zufügte, die zum sofortigen Tod führten;

römisch drei./ Monika T***** vorsätzlich getötet, indem er ihr durch die Abgabe eines gezielten Schusses in das Herz Verletzungen zufügte, die zum sofortigen Tod führten;

römisch vier./ versucht, Tamara T***** vorsätzlich zu töten, indem er ihr durch die Abgabe eines gezielten Schusses in den Rücken Verletzungen der Gallenblase, der Leber und des Zwölffingerdarms zufügte, die zum Tod durch Verbluten geführt hätten, wenn sie nicht unverzüglich notfallmedizinisch behandelt worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge nach Ziffer 5, kritisiert die Abweisung des Antrags auf „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Wahrnehmungspsychologie zum Beweis dafür, dass die Verletzte Tamara T***** den Angeklagten irrtümlich als Täter identifiziert" habe (ON 311, S 414 f). Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen mit den Behauptungen eines Abstands von vier bis fünf Metern zwischen Zeugin und Täter während der Tat, der Schnelligkeit des Tathergangs, des Stresses der Zeugin während der Tat, der Konzentration der Zeugin auf die Tatwaffe sowie einer - infolge mangelnder Qualität der Vergleichslichtbilder - irreführenden Lichtbildervorlage an die Zeugin durch die Polizei.

Im Hauptverfahren ist die Bestellung eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn zur Klärung von schuld- und subsumtionsrelevanten Fakten besondere Fachkenntnisse notwendig sind, über die das erkennende Gericht nicht verfügt (RIS-Justiz RS0097283). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Sachverständigenbestellung ist insgesamt ein strenger Maßstab anzulegen (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 5, 7). Die richterliche Beweiswürdigung kann prinzipiell nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist vielmehr „ureigenste" Aufgabe des Gerichts (hier: der Geschworenen) und nicht des Sachverständigen (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 9). Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kommt die Hilfestellung durch einen psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen nur in jenen Ausnahmsfällen in Betracht, in denen objektive Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung oder für sonstige Defekte indiziert sind vergleiche RIS-Justiz RS0097364 [T6]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 8; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 23; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350). Umstände hingegen, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit eines Zeugen sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht (RIS-Justiz RS0097364 [T2]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 9).

Ob die vom Antrag und von der Beschwerde behaupteten Umstände eine Einschränkung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Tamara T*****, die den Angeklagten im Übrigen nicht nur auf Lichtbildern, sondern auch bei einer Gegenüberstellung vor Gericht mit Sicherheit wiedererkannt hat (ON 311, S 423), bewirkten, war demnach ausschließlich von den Geschworenen, nicht aber von einem Sachverständigen zu beurteilen, weshalb der vorliegende Beweisantrag vom Schwurgerichtshof zu Recht abgewiesen worden ist.

Nur am Rande wird dazu bemerkt, dass die Geschworenen ihre Entscheidung nicht bloß auf die Identifikation des Angeklagten durch die Zeugin Tamara T***** gestützt haben, sondern auch darauf, dass „DNA-Spuren des Angeklagten am Tatort sichergestellt werden konnten", eine „im Garten des Hauses des Angeklagten vorgefundene Patronenhülse aus der Tatwaffe stammt" und „der Angeklagte bzw sein Auto in unmittelbarer Nähe des Tatorts noch kurz vor der Tatzeit beobachtet worden ist" (Beilage ./G zu ON 311).

Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) orientiert sich mit der Behauptung, die Geschworenen hätten auch darüber belehrt werden müssen, dass der Angeklagte aus Bulgarien nur zur „Vorbereitung", nicht aber zur „Durchführung" des österreichischen Strafverfahrens ausgeliefert worden wäre, weshalb er der „innerstaatlichen strafrechtlichen Jurisdiktion entzogen" sei, nicht am Gesetz, weil Paragraph 321, Absatz 2, StPO die Erfordernisse der Rechtsbelehrung abschließend beschreibt. Demnach können Gegenstand der Rechtsbelehrung nur für die Lösung der Schuldfrage durch die Geschworenen zu beurteilenden materiell-rechtliche Umstände sein, nämlich die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Fragestellung gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder an die Geschworenen gerichteten Frage. Prozessuale Tatsachen („Gründe des Prozessrechts für einen Freispruch") hingegen sind nach Paragraphen 311, Absatz eins, 337, StPO ausschließlich vom Schwurgerichtshof zu beurteilen (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 40).

Im Übrigen besteht in diesem Zusammenhang kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO, weil die durch die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden genehmigte „zeitweilige Überstellung" („vorübergehende" oder „bedingte Übergabe" iSd Artikel 18, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2,, Absatz 3,; Artikel 24, Absatz 2, Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [2002/584/JI]) des Angeklagten - der Beschwerde zuwider - explizit „zwecks Durchführung eines Strafverfahrens" erfolgte (ON 101, S 3 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E93238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00001.10A.0120.000

Im RIS seit

19.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20100120_OGH0002_0150OS00001_10A0000_000

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