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Entscheidung 15 Os 1/10a×

Entscheidung 15 Os 1/10a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os1/10a

Entscheidungsdatum

17.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Strohmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Tsvetan R***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 701 Hv 1/09x des Landesgerichts Korneuburg, über die Anträge des Angeklagten auf Zulassung ergänzender Ausführungen und die Ergänzung seiner Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge und die Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Tsvetan R***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 30. November 2009, GZ 701 Hv 1/09x-312, der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, des Mordes nach Paragraph 75, StGB und des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Die dagegen angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde hat sein Verteidiger am 4. Jänner 2010 ausgeführt. Über sie wurde vom Obersten Gerichtshof am 20. Jänner 2010 entschieden (GZ 15 Os 1/10a-5).

Mit handschriftlich verfassten Eingaben, die beim Obersten Gerichtshof nach dessen Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde am 20., 21. und 22. Jänner sowie 4. Februar 2010 eingelangt sind, begehrte der Angeklagte die Zulassung der Ergänzung seiner Nichtigkeitsbeschwerde und brachte eine derartige ergänzende Ausführung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge samt Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde waren als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz ausdrücklich nur eine einzige Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde zulässt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6).

Textnummer

E93239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00001.10A.0217.000

Im RIS seit

26.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100217_OGH0002_0150OS00001_10A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung