Entscheidung 15 Os 1/12d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 16/09y des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, Mag. Marek, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hannes T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Hv 16/09y des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2010, GZ 9 Hv 16/09y-57, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen verurteilten Hannes T***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss des letztgenannten Gerichts vom 4. Oktober 2011, AZ 48 Bl 26/11z, nicht Folge.Mit Beschluss vom 25. November 2011, AZ 17 Bs 348/11t, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2010, GZ 9 Hv 16/09y-57, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen verurteilten Hannes T***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss des letztgenannten Gerichts vom 4. Oktober 2011, AZ 48 Bl 26/11z, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Beschwerde des Hannes T*****.
Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Sie war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00001.12D.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20120306_OGH0002_0150OS00001_12D0000_000