Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Nichtigkeitsgrund nach Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 10 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Mit dem Hinweis darauf, dass weder das Tatwerkzeug noch der aus der Wohnung des Opfers weggenommene Tresor aufgefunden wurden, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.
Dass auf der Kleidung sowie am Körper der Angeklagten keine DNA-Spuren des Opfers gefunden wurden, ist mit Blick darauf, dass mögliche Spuren bei der Angeklagten erst 14 Tage nach der Tat gesichert wurden (vgl die Berichte des Landeskriminalamts ON 23, 44b und die Stellungnahme der Sachverständigen ON 148 S 71), ebenfalls nicht geeignet, eine qualifizierte Fehlentscheidung nahezulegen.Dass auf der Kleidung sowie am Körper der Angeklagten keine DNA-Spuren des Opfers gefunden wurden, ist mit Blick darauf, dass mögliche Spuren bei der Angeklagten erst 14 Tage nach der Tat gesichert wurden vergleiche die Berichte des Landeskriminalamts ON 23, 44b und die Stellungnahme der Sachverständigen ON 148 S 71), ebenfalls nicht geeignet, eine qualifizierte Fehlentscheidung nahezulegen.
Gleiches gilt für den Verweis auf die Angaben des Lebensgefährten der Angeklagten (ON 147 S 125 f, 137), wonach diese am Nachmittag des Tattages mit ihrer Tochter spazieren gewesen sei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.