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Entscheidung 15 Os 1/20s×

Entscheidung 15 Os 1/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os1/20s

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinksi, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schöll als Schriftführer in der Strafsache gegen Tamara B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 22. Oktober 2019, GZ 713 Hv 2/19x-155, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Tamara B***** je eines Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins./) und des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 22. Jänner 2019 in E*****

römisch eins./ Hedwig S***** durch Versetzen von 20 heftigen Schlägen mit einem Zimmermannshammer gegen Gesicht und Kopf vorsätzlich getötet;

römisch zwei./ Hedwig S***** durch die zu Punkt römisch eins./ beschriebene Gewalteinwirkung einen Möbeltresor samt Bargeld in Höhe von ca 11.000 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen bejaht, Eventualfragen nach den Vergehen des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) und des schweren Diebstahls (Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) blieben demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 10 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Mit dem Hinweis darauf, dass weder das Tatwerkzeug noch der aus der Wohnung des Opfers weggenommene Tresor aufgefunden wurden, gelingt es der Beschwerde nicht, solche erheblichen Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu wecken.

Dass auf der Kleidung sowie am Körper der Angeklagten keine DNA-Spuren des Opfers gefunden wurden, ist mit Blick darauf, dass mögliche Spuren bei der Angeklagten erst 14 Tage nach der Tat gesichert wurden vergleiche die Berichte des Landeskriminalamts ON 23, 44b und die Stellungnahme der Sachverständigen ON 148 S 71), ebenfalls nicht geeignet, eine qualifizierte Fehlentscheidung nahezulegen.

Gleiches gilt für den Verweis auf die Angaben des Lebensgefährten der Angeklagten (ON 147 S 125 f, 137), wonach diese am Nachmittag des Tattages mit ihrer Tochter spazieren gewesen sei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00001.20S.0304.000

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20200304_OGH0002_0150OS00001_20S0000_000