Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (B./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG (C./) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (E./) und der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB (F./II./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG (C./) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (E./) und der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (F./II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – von Jänner 2022 bis 14. März 2022 in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, und der neben ihm * K*, * T*, * Bo*, * C* und noch weitere Täter angehörten,
B./ zur strafbaren Handlung des * K*, der vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest 20.000 Gramm Cannabiskraut bzw Cannabisharz (Reinsubstanz von zumindest 2.620 Gramm THCA und 198 Gramm Delta-9-THC) sowie 150 Gramm Kokain (Reinsubstanz von zumindest 118,95 Gramm Cocain), anderen überlassen hat, beigetragen,B./ zur strafbaren Handlung des * K*, der vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest 20.000 Gramm Cannabiskraut bzw Cannabisharz (Reinsubstanz von zumindest 2.620 Gramm THCA und 198 Gramm Delta-9-THC) sowie 150 Gramm Kokain (Reinsubstanz von zumindest 118,95 Gramm Cocain), anderen überlassen hat, beigetragen,
indem er K* Anweisungen zum Überlassen des Suchtgifts gab und ihn hierbei beaufsichtigte und ihn jeweils in seinem Tatentschluss bestärkte;
C./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 7.996,80 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz 80,1 Gramm Delta-9-THC und 1.049 Gramm THCA), 2.840,7 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz 66 Gramm Delta-9-THC und 874 Gramm THCA) und 179,9 Gramm Kokain (Reinsubstanz 143,1 Gramm Cocain) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift in einer Wohnung in * für den späteren Weiterverkauf bunkerte.C./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 7.996,80 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz 80,1 Gramm Delta-9-THC und 1.049 Gramm THCA), 2.840,7 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz 66 Gramm Delta-9-THC und 874 Gramm THCA) und 179,9 Gramm Kokain (Reinsubstanz 143,1 Gramm Cocain) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift in einer Wohnung in * für den späteren Weiterverkauf bunkerte.