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Entscheidung 15 Os 1/23w×

Entscheidung 15 Os 1/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os1/23w

Entscheidungsdatum

18.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lonin als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. November 2022, GZ 71 Hv 69/22v-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B./), des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG (C./) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (E./) und der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB (F./II./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – von Jänner 2022 bis 14. März 2022 in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von mehreren Mitgliedern der Vereinigung Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz ausgeführt werden, und der neben ihm * K*, * T*, * Bo*, * C* und noch weitere Täter angehörten,

B./ zur strafbaren Handlung des * K*, der vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, und zwar insgesamt zumindest 20.000 Gramm Cannabiskraut bzw Cannabisharz (Reinsubstanz von zumindest 2.620 Gramm THCA und 198 Gramm Delta-9-THC) sowie 150 Gramm Kokain (Reinsubstanz von zumindest 118,95 Gramm Cocain), anderen überlassen hat, beigetragen,

indem er K* Anweisungen zum Überlassen des Suchtgifts gab und ihn hierbei beaufsichtigte und ihn jeweils in seinem Tatentschluss bestärkte;

C./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 7.996,80 Gramm Cannabiskraut (Reinsubstanz 80,1 Gramm Delta-9-THC und 1.049 Gramm THCA), 2.840,7 Gramm Cannabisharz (Reinsubstanz 66 Gramm Delta-9-THC und 874 Gramm THCA) und 179,9 Gramm Kokain (Reinsubstanz 143,1 Gramm Cocain) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, indem er das Suchtgift in einer Wohnung in * für den späteren Weiterverkauf bunkerte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Inhaltlich gegen die Schuldsprüche zu B./ und C./ richtet sich die auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B*, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu B./ nicht offenbar unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und grundlegende Erfahrungswerte vergleiche RIS-Justiz RS0116732) auf die professionelle Tatbegehung, die Involvierung mehrerer Personen, die regelmäßige Überlassung großer Mengen Suchtgifts sowie auf die zahlreichen Beitragshandlungen des Angeklagten gegründet (US 19).

[5] Auch die Ableitung der subjektiven Tatseite zu C./ aus der „enormen Menge“ des in der Wohnung sichergestellten Suchtgifts und der „Mitgliedschaft“ des Angeklagten in einer auf Suchtgifthandel spezialisierten kriminellen Vereinigung (US 19) begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken vergleiche RIS-Justiz RS0098671). Die Konstatierungen zur Beteiligung des Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung stützten die Tatrichter überdies auf die Involvierung von mehr als drei Personen, den mehrmonatigen Tatzeitraum, das regelmäßige Überlassen von Suchtgiften in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge und auf die Verwendung total gefälschter Reisepässe und Personalausweise zur Verschleierung der Identität (US 18).

[6]           Soweit die Rüge auf – ohnehin von den Tatrichtern berücksichtigte (US 12 ff) – Widersprüche in der Aussage des Mitangeklagten K* hinweist, übt sie lediglich Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne ein Begründungsdefizit im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137182

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00001.23W.0118.000

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230118_OGH0002_0150OS00001_23W0000_000