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Entscheidung 15 Os 1/92×

Entscheidung 15 Os 1/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os1/92 (15Os2/92)

Entscheidungsdatum

06.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Februar 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Faik S***** und Heinz M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Heinz M***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 18.November 1991, GZ 12 römisch fünf r 598/91-41, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich mit diesem Urteil verkündeten Beschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten M***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde Heinz (auch: Heinz Robert) M***** (römisch eins) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, StGB, und der Vergehen (römisch zwei) des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB, (römisch drei) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (römisch sechs) nach Paragraph 36, Absatz eins, (zu ergänzen: Ziffer eins und Ziffer 2,) WaffG schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu römisch eins) teils gemeinsam mit dem Mitangeklagten Faik S***** (1/a bis i) jeweils in den Nächten zum 24.Jänner, zum 1.März und zum 23. März 1991 in Knittelfeld in neun Angriffen Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert aus unversperrten Kraftfahrzeugen, teils jedoch auch durch Einsteigen durch die Hecköffnung gestohlen oder zu stehlen versucht, teils allein (3) am 6. März 1991 in Knittelfeld Musikkassetten im Wert von 3.000 S und Anfang April 1991 in Knittelfeld ein Kleinkalibergewehr Marke Winchester mit Schalldämpfer und Munition in unbekanntem Wert gestohlen,

(zu II/1) am 6.März 1991 in Stadlhof zusammen mit Faik S***** einen PKW durch Nachsperre mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen,

(zu III/1) in der Nacht zum 23.März 1991 in Knittelfeld zusammen mit Faik S***** zwei Führerscheine, zwei Zulassungsscheine, zwei Kfz-Steuerkarten und einen Lehrerausweis, die sie anläßlich der zu römisch eins genannten Diebstähle an sich gebracht hatten, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis der darin niedergelegten Rechte gebraucht werden, und

(zu VI/1) im April 1991 in Knittelfeld unbefugt teils auch verbotene Waffen besessen, und zwar einen Revolver, Marke Rast & Gasser, Kal. 8 mm, samt Munition, ein Kleinkalibergewehr Reck, Modell Tropper, mit verkürztem Lauf und Schaft sowie ein Kleinkalibergewehr, Marke Winchester, mit Schalldämpfer.

Rechtliche Beurteilung

Während der unter einem (ua) wegen der angeführten, zusammen mit Heinz M***** verübten strafbaren Handlungen abgeurteilte Mitangeklagte Faik S***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft es der Angeklagte M***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach gegen die Schuldsprüche zu den Punkten römisch eins, römisch zwei und römisch drei wendet.

Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt kein innerer Widerspruch in den Urteilsausführungen (US 17), wonach der Beschwerdeführer "den Aufpasser gemacht, jedoch die Beute für sich behalten" habe. Denn es versteht sich dabei von selbst, daß ihm die Beute vom Komplizen, der sie aus den unversperrten Fahrzeugen herausholte, überreicht wurde; dies bedurfte keiner zusätzlichen Ausführung.

Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang moniert, aus den Akten gehe nicht hervor, warum ihm S***** die Beute überlassen habe, macht er eine Unvollständigkeit der Erhebungen, somit eine Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geltend, zu der er aber (schon) mangels eines auf die Klärung dieses Umstandes abzielenden, in der Hauptverhandlung gestellten Antrages nicht legitimiert ist.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Urteilspassage (US 16), wonach er "zunächst" den Diebstahl des Kleinkalibergewehrs zum Nachteil des Bernhard R***** bestritten habe; diesen Diebstahl habe er stets (und nicht bloß "zunächst") bestritten.

Die Rüge betrifft indes keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Denn das Schöffengericht bezog sich, liest man die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, ohnedies niemals darauf, daß der Beschwerdeführer später insoweit ein Geständnis abgelegt habe. Dies erweist sich insbesondere (auch) aus den Strafzumessungsgründen (US 22), wonach dem Beschwerdeführer (nur) ein teilweises Geständnis bezüglich des unbefugten Waffenbesitzes zugerechnet werden konnte, nicht aber ein Geständnis in bezug auf einen Diebstahl dieser Waffe.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich in der Mängelrüge die Wiedergabe der Aussage des Zeugen Manfred M***** im Urteil (US 20), wonach dieser "Anfang März 1991 sowie am 23.3. und 24.3.1991 in Knittelfeld gewesen" sei, als aktenwidrig rügt, weil dieser Zeuge ausgesagt habe, nur am 23. und 24.März in Knittelfeld gewesen zu sein, unterläuft ihm selbst eine Aktenwidrigkeit.

Denn der Zeuge bekundete, daß er in der Anfang März 1991 neu bezogenen Wohnung des Angeklagten Elektroinstallationen machte und, wie er glaubt, das letzte Mal um den 23./24.März 1991 in Knittelfeld war (S 473), woraus schlüssig hervorgeht, daß er sich mehrere Male (ab Anfang März) dort aufhielt.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, die einleuchtend und lebensnah begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das zur Überzeugung gelangte, daß die Angaben des Mitangeklagten S***** den Tatsachen entsprechen und die Aussagen der Ehefrau, des Vaters und eines Bruders des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihn zu entlasten - nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. ohne aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach Gesetzen des logischen Denkens oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen erwecken könnten. Der Umstand, daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der angerufene Nichtigkeitsgrund abstellt.

Die Rechtsrüge schließlich entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern lapidar einwendet, der Beschwerdeführer habe die Tathandlungen nicht bzw. nicht als unmittelbarer Täter begangen, weshalb es an einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung fehle.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die Beschwerde der Staatanwaltschaft gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E27895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00001.92.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19920206_OGH0002_0150OS00001_9200000_000