Während der unter einem (ua) wegen der angeführten, zusammen mit Heinz M***** verübten strafbaren Handlungen abgeurteilte Mitangeklagte Faik S***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft es der Angeklagte M***** mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach gegen die Schuldsprüche zu den Punkten I, II und III wendet.Während der unter einem (ua) wegen der angeführten, zusammen mit Heinz M***** verübten strafbaren Handlungen abgeurteilte Mitangeklagte Faik S***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft es der Angeklagte M***** mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich der Sache nach gegen die Schuldsprüche zu den Punkten römisch eins, römisch zwei und römisch drei wendet.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) liegt kein innerer Widerspruch in den Urteilsausführungen (US 17), wonach der Beschwerdeführer "den Aufpasser gemacht, jedoch die Beute für sich behalten" habe. Denn es versteht sich dabei von selbst, daß ihm die Beute vom Komplizen, der sie aus den unversperrten Fahrzeugen herausholte, überreicht wurde; dies bedurfte keiner zusätzlichen Ausführung.Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) liegt kein innerer Widerspruch in den Urteilsausführungen (US 17), wonach der Beschwerdeführer "den Aufpasser gemacht, jedoch die Beute für sich behalten" habe. Denn es versteht sich dabei von selbst, daß ihm die Beute vom Komplizen, der sie aus den unversperrten Fahrzeugen herausholte, überreicht wurde; dies bedurfte keiner zusätzlichen Ausführung.
Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang moniert, aus den Akten gehe nicht hervor, warum ihm S***** die Beute überlassen habe, macht er eine Unvollständigkeit der Erhebungen, somit eine Verfahrensrüge (Z 4) geltend, zu der er aber (schon) mangels eines auf die Klärung dieses Umstandes abzielenden, in der Hauptverhandlung gestellten Antrages nicht legitimiert ist.Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang moniert, aus den Akten gehe nicht hervor, warum ihm S***** die Beute überlassen habe, macht er eine Unvollständigkeit der Erhebungen, somit eine Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geltend, zu der er aber (schon) mangels eines auf die Klärung dieses Umstandes abzielenden, in der Hauptverhandlung gestellten Antrages nicht legitimiert ist.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Urteilspassage (US 16), wonach er "zunächst" den Diebstahl des Kleinkalibergewehrs zum Nachteil des Bernhard R***** bestritten habe; diesen Diebstahl habe er stets (und nicht bloß "zunächst") bestritten.
Die Rüge betrifft indes keinen entscheidungswesentlichen Umstand. Denn das Schöffengericht bezog sich, liest man die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, ohnedies niemals darauf, daß der Beschwerdeführer später insoweit ein Geständnis abgelegt habe. Dies erweist sich insbesondere (auch) aus den Strafzumessungsgründen (US 22), wonach dem Beschwerdeführer (nur) ein teilweises Geständnis bezüglich des unbefugten Waffenbesitzes zugerechnet werden konnte, nicht aber ein Geständnis in bezug auf einen Diebstahl dieser Waffe.
Soweit der Beschwerdeführer letztlich in der Mängelrüge die Wiedergabe der Aussage des Zeugen Manfred M***** im Urteil (US 20), wonach dieser "Anfang März 1991 sowie am 23.3. und 24.3.1991 in Knittelfeld gewesen" sei, als aktenwidrig rügt, weil dieser Zeuge ausgesagt habe, nur am 23. und 24.März in Knittelfeld gewesen zu sein, unterläuft ihm selbst eine Aktenwidrigkeit.
Denn der Zeuge bekundete, daß er in der Anfang März 1991 neu bezogenen Wohnung des Angeklagten Elektroinstallationen machte und, wie er glaubt, das letzte Mal um den 23./24.März 1991 in Knittelfeld war (S 473), woraus schlüssig hervorgeht, daß er sich mehrere Male (ab Anfang März) dort aufhielt.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, die einleuchtend und lebensnah begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das zur Überzeugung gelangte, daß die Angaben des Mitangeklagten S***** den Tatsachen entsprechen und die Aussagen der Ehefrau, des Vaters und eines Bruders des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihn zu entlasten - nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. ohne aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach Gesetzen des logischen Denkens oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen erwecken könnten. Der Umstand, daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der angerufene Nichtigkeitsgrund abstellt.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, die einleuchtend und lebensnah begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes - das zur Überzeugung gelangte, daß die Angaben des Mitangeklagten S***** den Tatsachen entsprechen und die Aussagen der Ehefrau, des Vaters und eines Bruders des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, ihn zu entlasten - nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen. ohne aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach Gesetzen des logischen Denkens oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen erwecken könnten. Der Umstand, daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der angerufene Nichtigkeitsgrund abstellt.
Die Rechtsrüge schließlich entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie nicht von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern lapidar einwendet, der Beschwerdeführer habe die Tathandlungen nicht bzw. nicht als unmittelbarer Täter begangen, weshalb es an einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung fehle.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die Beschwerde der Staatanwaltschaft gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).Demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sowie über die Beschwerde der Staatanwaltschaft gegen den mit dem Urteil verkündeten Beschluß nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraph 285, i StPO).